Sonntag, 25. Februar 2018

Trägerbudgets - Deal or No-Deal?

Budgets müssen grundsätzlich einen gegenseitigen Nutzen einbringen, so ein Verhandler vor einigen Jahren zum Thema Trägerbudget.

Dass beide Seiten ein gewisses Maß an Sicherheit wollen, ist natürlich verständlich. Der Grund für ein solches Bedürfnis nach Sicherheit kann darin bestehen, dass sich strukturell etwas sehr verändern muss: z.B. der Abbau von Stellen, das Ausprobieren neuer Leistungsformen, ein neuartiges Konzept.

Solche Vereinbarungen zielen darauf ab, die Leistungserbringung zu verändern. Man nimmt also die Bedürfnisse der leistungsberechtigten Menschen in den Blick, und doch geht es nicht um die eigentliche Leistungserbringung, sondern rein um die Bezahlung einer solchen – und der Finanzierung von Strukturen der Leistungsanbieter.  

Oder anders gesprochen: Es geht nicht um die Leistungsqualität, denn die orientiert sich nach den gesetzlich bestimmten Ansprüchen (§§ 53, 54 ff. SGB XII a.F. und § 9 SGB XII; und jetzt auch § 1 SGB IX). Sie ist immer zu gewährleisten von den Leistungserbringern, ein Abweichen von diesen „Standards“ kann es nicht geben. Bei den Verhandlungen um ein Trägerbudget geht es nur ums Geld.

Dienstag, 20. Februar 2018

(Re-Post) Was ist, wenn es mit dem Trägerbudget nicht mehr klappt?

Anlässlich des jetzt anstehenden Fachkongresses der Trägerbudget-Nehmer in Hamburg habe ich mir meine, vor recht langer Zeit gemachten Überlegungen noch einmal angesehen. Warum es zu diesen Rahmenvereinbarungen mit Trägerbudget überhaupt gekommen ist, habe ich in meinem letzten Beitrag noch einmal wiederholt. Jetzt, mit diesem Fachkongress, wird man sich wohl ausgiebig selbstlobend auf die Schultern klopfen; was war das doch für eine gute Idee.

Selbstlob ist aber nicht alles. Die zugrundeliegenden Rahmenvereinbarungen finden in diesem Jahr ihr offizielles Ende bzw. sie könnten jetzt gekündigt werden. Darum kommt diesem Fachkongress eigentlich die Bedeutung einer Auftaktveranstaltung zu Vergütungsverhandlungen gleich, da es jetzt um die weitere Zukunft dieses Vergütungsmodells geht. Die Leistung  an sich ist nur vorgeschobener Grund. Es ist zwar richtig, dass sich aufgrund dieser Rahmenverträge mit einem festgeschriebenen (fixen) Finanzierungsvolumens einiges an Kreativität auftat. Doch auch bei sehr vielen anderen Trägern hat sich etwas getan, was man aber eher in den Dunstkreis der Diskussionen um „Teilhaben, Teilsein & Teilnehmen“ und dem Bundesteilhabegesetz (insbesondere Reform der Eingliederungshilfe) verorten kann.

Bevor  man aber in die Verhandlungen über neue Trägerbudgets geht, was wäre die Alternative? Und bevor man dazu kommt, wäre die Frage vorrangig zu beantworten, wie man aus solchen Verträgen wieder herauskommt.

Wahrscheinlich wird es weitergehen, und vermutlich werden sich wieder neue Interessenten finden für dieses „institutsorientierte“ Vergütungsmodell. Darum sind diese ganzen Fragen eigentlich nur hypothetisch. 

Montag, 19. Februar 2018

Ein Fachkongress zum Thema Trägerbudget in Hamburg


Das Thema „Trägerbudget“ wird wieder interessant. Oder auch anders gesprochen: Es wird wieder auf die Tagesordnung gebracht. Diese Sache war für mich übrigens auch der Auslöser für das Betreiben dieses Blogs – damals in 2014.
                    
Schon bald findet in Hamburg ein Fachkongress dazu statt - ausgerichtet von den sogenannten Trägerbudget-Nehmern und unter Beteiligung der Hamburger Sozialbehörde als Leistungsträgerin.

Mittwoch, 14. Februar 2018

Erster Aufschlag in den Tarifverhandlungen um den TVöD

Es ging eigentlich schon los mit der Kündigung. Was die Metaller abgeschlossen hatten, war also nicht wirklich das „Bahn-Frei“ für die jetzigen Forderungen von VERDI. Und natürlich widerspricht man seitens des Verbands der kommunalen Arbeitgeber – wie immer. 

Was verhandelt werden soll, kann sich neben den kommunalen Arbeitgebern auch auf diejenigen auswirken, die eigentlich nur ihren Lebensabend in Ruhe genießen wollen. Gerade weil die Tarifbindung mittlerweile als wirtschaftlich angemessen vom Gesetzgeber anerkannt worden ist, kann man mit einer Übernahme dieser Kostensteigerungen in Pflegesätze und andere Vergütungen rechnen. Das wird unter Umständen die Menschen in Heimen betreffen, die einen Eigenanteil leisten müssen.

Donnerstag, 8. Februar 2018

Tarifbindung ist endlich gesetzlich wirtschaftlich angemessen

Das Bundessozialgericht hatte in mehreren Fällen entschieden, dass die Einhaltung einer Tarifbindung und die Zahlung ortsüblicher Gehälter immer als wirtschaftlich angemessen zu werten ist (BSG-Urteil vom 29.1.2009). Damit wurde geklärt, dass hohe Vergütungen selbst dann noch anzuerkennen sind und nicht als „Wucher“ in Verhandlungen mit den Leistungsträgern abgetan werden können, wenn sie weit über dem ortsüblichen Durchschnitt liegen.

Der Gesetzgeber brauchte aber noch einige Zeit, bis er diesen Grundsatz in die jeweiligen Normen für Pflegeversicherung, Sozialhilfe und die Eingliederungshilfe übernahm. Man kann sagen, dass es „endlich gesetzlich“ wurde, damit für die Leistungserbringer ein leistungsgerechtes Arbeiten möglich wurde.

Doch die entsprechende Anwendung führt nun zu einigen Absurditäten, die ganz und gar nicht gewollt sein können. Die Betroffenen sind aber keine öffentlichen Stellen, sondern Heimbewohner!

Samstag, 3. Februar 2018

Beschwerden gesucht und gefunden

Sich zu beschweren, ist keine leichte Sache für diejenigen, die sich beschwert fühlen und abhängig sind, ja vielleicht sogar sich hilflos fühlen. Gründe gibt es aber genug, denn Menschen arbeiten mit Menschen, und man kann erwarten, dass dies nicht immer frei von Fehlern geschieht.

Sicherlich finden sich sehr viele Missverständnisse, die aufzuklären sind. Wichtig aber ist, dass man jemanden kennt, an dem man sich – vertrauensvoll – wenden kann.

Hier nun zwei solche Beschwerdestellen, die auf sich aufmerksam machen. Bei der einen Stelle liegt auch schon ein Jahresbericht vor, der sehr gut einige Probleme darstellt. Nicht überall konnte man wohl so helfen, dass diese Probleme zur Zufriedenheit der Menschen gelöst worden waren. Aber was sich deutlich zeigt ist, dass die sich beschwerenden Menschen wahrgenommen fühlen dürfen.

Freitag, 19. Januar 2018

BSG-Urteile zum Thema Tarifbindung und Angemessenheit

Würden Entgeltverhandlungen nur auf der Grundlage von Marktpreisen geführt werden, müssten sich einheitliche Vergütungssätze, zumindest bei den Grund- und Maßnahmepauschalen, ergeben. Doch nicht immer sind Marktpreise möglich, weil es zwischen den Regionen, gerade zwischen ländlichem und städtischem Bereich, deutliche Unterschiede geben kann. Ganz besonders finden sich Unterschiede bei Maßnahmenpauschalen, die im besonderen Maße von der Tarifzugehörigkeit eines Leistungserbringers geprägt sind. Gerade weil so mancher Tarifvertrag als „teuer“ angesehen wird, man vergleiche z.B. nur TV-L und TVöD, ergeben sich zwangsläufig Unterschiede (vgl. auch meine Beiträge zum Verdienstvergleich von Schulassistenten und Schulbegleitern).

Gegenüber Nicht-Tarifanwendern würde sich der Nachteil nur vergrößern. Daraus folgt, dass bei einer Vereinheitlichung von Vergütungen, auf der Grundlage von Marktpreisen, kein Anreiz zum Verbleib eines Leistungserbringers in einem tarifgebundenen Arbeitgeberverband gegeben wäre. Und überhaupt wäre bei einer solchen Denkweise kritisch zu hinterfragen, warum Leistungserbringer schlechter gestellt sein sollen, als die öffentlichen Leistungsträger; immerhin wird ja hier ein öffentlicher Auftrag von nicht-öffentlichen Sozialunternehmen ausgeführt.

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte diese Problematik ebenfalls erkannt und in verschiedenen Urteilen die Angemessenheit tariflicher und tarifähnlicher Gehälter bestätigt.

Mittwoch, 17. Januar 2018

Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung

Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung, insbesondere für Menschen, die in einer stationären Wohneinrichtung leben, hat sich für dieses Jahr erneut erhöht.

Sonntag, 14. Januar 2018

Rechengrößen haben sich konkretisiert für die EGH-ASP-Leistungserbringer in Hamburg

In Hamburg bahnt sich jetzt eine Lösung an für die vielen Leistungserbringer von Maßnahmen der Eingliederungshilfe. Doch wie üblich differenziert man zwischen tarifgebundenen Trägern (siehe auch die Notizen weiter unten) und allen anderen, also nicht-tarifgebundenen Trägern. Zu den letzteren gehören somit solche Leistungserbringer, die weder ein Tarifwerk, Arbeitsvertragsrichtlinien, Arbeitsvertrags-Bedingungen anwenden, noch sonst wie assoziiert sind bzw. einem tariflichen Arbeitgeberverband als Gast angehören (gibt es derzeit nicht, wäre aber denkbar).

Es wird weiter differenziert in verschiedene Kategorien und Besonderheiten aufgrund des zeitbasierten Kalkulationsverfahrens in Hamburg:


Die Anhebung der Personalkostenwerte bei den TV-L/KTD-Anwendern beruht im Wesentlichen auf einer Tariferhöhung in Höhe von 5,20 % für den Sozial- und Erziehungsdienst. Hier fand man also einen Kompromiss und eine anteilige Berücksichtigung.

Leistungen der ambulanten Sozialpsychiatrie mit Budgetvereinbarungen (ASP) verteuern sich dagegen um 2,00 %, wobei auch hier wieder die Tarifanwendung eine unterschiedliche Gewichtung ausmachen wird.

Die Erhöhungen sollen zum 1.1.2018 wirksam werden, doch dazu gehört jetzt ein sehr schnelles Akzeptanz-Verfahren seitens der einzelnen Träger als Leistungserbringer.

Von diesen Erhöhungen profitieren nicht die Trägerbudget-Nehmer (in einem Fall lag die Steigerung bei 1,80 % für 2018) und auch nicht diejenigen, die Einzelverhandlungen führen wollen. Gerade bei letzterem muss sich jetzt aber zeigen, welche Leistungserbringer das noch wirklich wollen – bei den nun vereinbarten Erhöhungs-Angeboten erscheinen die Verlustrisiken nicht mehr so dramatisch, doch bei einem Verband der Leistungserbringer ist man nicht sehr zufrieden.

Von dieser drohenden Auseinandersetzung mit vielen kleineren Trägern mal abgesehen, scheint jetzt der Weg offen zu sein für Verhandlungen an einer neuen Version des Landesrahmenvertrags nach § 131 SGB IX und einem neuen Landesrahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII. Bis zum 30.9.2018 könnten so ein paar Entwürfe erstellt werden.

CGS


PS:

Die Beiträge zur Rentenversicherung verminderten sich ab dem 1.1.2018 auf 18,60 % (AG-Anteil = 9,30 %), dementsprechend reduzierte sich die Kostenerhöhung z.B. für TV-L-Tarifanwender von 2,35 % auf 2,30 %.





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Rechengrößen haben sich konkretisiert für die EGH-ASP-Leistungserbringer in Hamburg – eingegliedert.blogspot.com


Mittwoch, 10. Januar 2018

GKV und BAGüS - Zusammentreffen von EGH und PV-Leistungen

Mit dem Bundesteilhabegesetz wurden die Partizipationsrechte der leistungsberechtigten Menschen zwar gestärkt, doch auch die Trennung von Leistungen wurde vorangebracht, so dass jetzt ein erhöhter Abstimmungsbedarf zwischen den verschiedenen Leistungsträgern entstanden ist. Mit dem III. Pflegestärkungsgesetz überlegte man sich, wie Leistungen der Pflege von denen der Eingliederungshilfe besser abgegrenzt werden können – bisher konnten Sozialhilfeträger ihre EGH-Leistungen nur bei Vorliegen einer Pflegestufe / Pflegegrad pauschal mit einem sehr geringen Betrag von den Pflegekassen erstattet bekommen.

Auch wenn das alles den Eindruck des Spiels „Linke Tasche – Rechte Tasche“ vermittelt, es geht nunmehr um eine bessere Leistungsbestimmung und eine korrekte Leistungsabgrenzung, die nach wie vor „aus einer Hand“ erfolgen soll. Der leistungsberechtigte Mensch soll mit diesen Problemen nicht viel zu tun haben, außer dass jetzt eine ausdrückliche Zustimmung abgefordert wird.

Für die Leistungserbringer wird es dagegen aufwändiger, weil sie ihre Leistungen nun mit einer Pflegekasse abrechnen müssen.