Freitag, 21. Juni 2019

Die BGW gibt einen wichtigen Hinweis zur Einstufung in die richtige Gefahrklasse

Beitragsbescheide der Berufsgenossenschaft sollten auf ihre Richtigkeit hin geprüft werden, weil man ansonsten zu viel bezahlt. Bisher wurden die Beitragsbescheide eher „hingenommen“. Doch wenn man sich mit der Thematik ein wenig mehr auseinandersetzt, ergibt sich vielleicht ein kleines Einsparungspotential – zugegebenermaßen nur für den Moment, weil in späteren Vergütungsverhandlungen die neuen Zahlen wahrscheinlich berücksichtigt werden.

Sich dennoch einmal kritisch mit dieser Frage auseinanderzusetzen, ist eine Aufgabe, die sich aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot erstreckt. Das, was man als Vergütung haben will, muss schließlich richtig kalkuliert worden sein. Und damit gehört die „korrekte“ Einstufung in die richtigen Gefahrtarifstellen dazu.

Dienstag, 18. Juni 2019

BTHG: Umsatzsteuerpflicht vielleicht doch nicht

Die obersten Landessozialbehörden sehen eine mögliche Umsatzsteuerpflicht für den Bereich der Versorgung, heißt es in den Empfehlungen der Länder-Bund-Arbeitsgruppe zur Umsetzung des BTHG vom 18. Oktober 2018 (S. 8): „[… Es] bedarf einer intensiven Prüfung auf Landes- und Bundesebene mit dem Ziel, dass keine steuerrechtliche Benachteiligung aufgrund der Personenzentrierung erfolgt“, so der letzte Satz in dieser Unterlage.

Das Ganze Thema noch einmal von vorne, weil diese Frage wirklich schwierig zu handhaben ist. Und der Versuch von Lösungen.

Donnerstag, 13. Juni 2019

BTHG: Umsatzsteuerpflicht für die neuen Leistungen?

Eine neue Form der Leistungserbringung?
„Soweit diese [begünstigten Einrichtungen] im Rahmen ihrer sozialrechtlichen Anerkennung Betreuungs- und Pflegeleistungen ausführen (vgl. auch Absatz 8 und 9), fallen ihre Leistungen in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung.“ (Abschnitt 4.16.1 Umsatzsteuer-Anwendungserlass)

Und genau das wird nun als Problem gesehen, weil die existenzsichernden Leistungen Wohnen und Leben nicht mehr Bestandteil der Eingliederungshilfe-Leistungen sind. Über letztere wird es einen Landesrahmenvertrag und Leistungs-/Vergütungsvereinbarungen mit dem zuständigen Träger dieser Leistungen geben, nicht aber für die anderen Leistungen. Ergo wird es die Begünstigung der Steuerbefreiung für diese anderen Leistungen – vielleicht nicht mehr geben?

Auch die obersten Landessozialbehörden sehen eine mögliche Umsatzsteuerpflicht für den Bereich der Versorgung, heißt es in den Empfehlungen der Länder-Bund-Arbeitsgruppe zur Umsetzung des BTHG vom 18. Oktober 2018 (S. 8). „[… Es] bedarf einer intensiven Prüfung auf Landes- und Bundesebene mit dem Ziel, dass keine steuerrechtliche Benachteiligung aufgrund der Personenzentrierung erfolgt“, so der letzte Satz in dieser Unterlage.

Freitag, 7. Juni 2019

BTHG: Wer zahlt was?

Rechnungspositionen / Abrechnungsfaktoren-Tableau
Im neuen Wohn- und/oder Betreuungsvertrag werden diese Positionen entweder getrennt oder in verschiedenen Passagen eindeutig benannt. Da der Klient Vertragspartner des Unternehmens ist, wird von diesem auch die Geldzahlung erwartet. Dies wäre auch folgerichtig, wenn z.B. Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII direkt an den Klienten gezahlt werden.

Bei den EGH-Leistungen ist die bewilligende Stelle Auftraggeber und somit zur Zahlung verpflichtet. Es wird derzeit noch darüber beraten, ob die Mehrkosten, die aufgrund der „Kappungsgrenze“ entstehen, als ein separater Zuschlag neben der EGH-Vergütung oder inklusive geleistet werden. Da weiterhin das Erforderlichkeitsprinzip bestimmend ist für die Bewilligung der Leistungen, wird bei einem Eintritt / Austritt innerhalb eines Monats eine anteilige Berechnung in diesem Zeitraum notwendig sein.

Nicht verbrauchtes Verpflegungsgeld ist höchst wahrscheinlich zurückzuzahlen. Aus diesem Grund sollte eine Art „Freihaltegeldabzug“ als zusätzlicher Abrechnungsfaktor verwendet werden. Ein Haushaltsgeld dagegen nicht, wenn beispielsweise Sanitär- und Sanitätsartikel davon bezahlt werden sollen. Beide Positionen könnten umsatzsteuerpflichtig sein.

Mittwoch, 5. Juni 2019

Was könnten Schulassistenz- und Begleitungskräfte verdienen? (Update)

Aufgrund der vielen Anfragen: Hier ein kleines Update zu einem früheren Beitrag.

Dienstag, 4. Juni 2019

BTHG: Mit der Gleichstellung eine Deckungslücke schaffen und schließen

Leistungsträger-Verbundenheit
„Leistungsrechtlich erfolgt eine Gleichstellung aller erwachsenen Menschen mit Behinderungen unabhängig von der Wohnform, in der sie leben…“ (S. 4 der Empfehlungen der AG Personenzentrierung, 28.6.2018).

Aufgrund der kurzen Zeit bis zur nächsten Stufe des BTHG, braucht es eine pragmatische Herangehensweise, bis sich tragfähige Grundlagen und Angebote gebildet haben, so das Kalkül. Weil Verlässlichkeit in der Leistungserbringung gegenüber den (jetzt) leistungsberechtigten Menschen wichtig ist, braucht es im § 42a SGB XII eine Regelung, welche die „Kappungsgrenze“ in der Sozialhilfe irgendwie umgeht. Die früher einmal bewilligten und befürworteten Strukturen können schließlich nicht abgeschafft und womöglich die Menschen aus ihren angestammten Heimplätzen vertrieben werden.

(Genau hier entsteht allerdings eine Verbundenheit mit der altbekannten Eingliederungshilfe, die nicht unbeachtet bleiben sollte; dazu später mehr).

Freitag, 31. Mai 2019

BTHG: Die Reform macht aus vollstationären Wohnstätten besondere Wohnformen

Ein erklärtes Ziel im BTHG ist es, das „Sondersystem Lebensunterhalt in Einrichtungen“ zu beseitigen (vgl. S. 16 des Abschlussberichts Teil A der BTHG-Arbeitsgruppe).

Die Lebenshaltungskosten sind nun mal Teil der Vergütungen für vollstationäre Wohneinrichtungen. Ihre Höhe ist vielleicht nicht so gravierend, doch wenn man über den Bund eine Erstattung bekommen kann, warum nicht. Man müsste Nicht-Wohnungen sozusagen qualifizieren, damit die Sozialhilfe diese Kosten übernimmt.

Aus diesem Grund wandeln sich „vollstationären Wohneinrichtung“ um in „besondere Wohnformen“; Wohnungen sind es schließlich nicht. Seitens der Leistungserbringer würden aber nun viele Kosten verloren gehen, wenn man lediglich eine „ortsübliche“ Miete mit Betriebs- und Heizkosten verlangen würde. Leistungserbringer sind keine professionellen Vermieter. Und zusätzlich wären die zu Wohnzwecken überlassenen Räumlichkeiten möbliert und mit besonderer Technik teuer ausgestattet.

Bei einer Warmmiete könnte es dagegen zu einer Übervorteilung kommen; in jedem Fall würde für etwas bezahlt werden, was man nicht kennt. Dieser Punkt verlangt sehr viel Klärung, was mit dem neuen § 42a SGB XII schon jetzt und ab 2020 passiert – das BTHG ist ein Änderungsgesetz, mit dem zu verschiedenen Zeiten die bestehenden Leistungsgesetze angepasst werden. Die nächste Stufe wird zum 1.1.2020 erreicht sein.

Man wird sich also Gedanken machen müssen, wie diese Wohnraummietverträge gestaltet sein sollen.

Dienstag, 21. Mai 2019

BTHG: Die Reform der Eingliederungshilfe hat ihre Gründe und Auswirkungen

Mit der Reform der Eingliederungshilfe trennt man jetzt das Wohnen und die Kosten des Lebensunterhaltes von den Leistungen der Eingliederungshilfe. Das hat natürlich seine ganz besonderen Gründe. Genau an dieser Stelle lohnt sich eine Auseinandersetzung mit den Hinter-Gründen.

Und damit ergibt sich ein zweiter Punkt, dem man ebenfalls ein wenig Aufmerksamkeit schenken sollte: der Sache mit der Umstellung zum 1.1.2020.


+++ Nachtrag vom 6.6.2019 +++

Die Zuständigkeit für die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen (4. Kapitel SGB XII) liegt bei den Grundsicherungsämtern der Kommunen, von denen die Bewohner vollstationärer Wohneinrichtungen schon jetzt ihre Eingliederungshilfe-Leistungen bekommen; dies ist auch dann der Fall, wenn die Wohnstätten in einem ganz anderen Bundesland oder der Kommune liegen, zum Beispiel befindet sich die Wohnstätte in Schleswig-Holstein, der bisherige Leistungsträger wäre ein Fachamt in Süddeutschland.

Vorsichtshalber sollte aber vom Antragsteller der Hinweis erfolgen, dass der Antrag auf Leistungen nach dem 3. oder 4. Kapitel SGB XII „ansonsten an die zuständige Stelle weitergeleitet werden soll“.

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Sonntag, 5. Mai 2019

Bürgerschaftliches Engagement und Sozialraum-Arbeit

„Eine zukunftsfähige Engagementpolitik muss für das freiwillige Engagement sowie die ehrenamtliche Arbeit entsprechende Rahmenbedingungen schaffen, damit Jung und Alt, Frauen und Männer sich für die Gesellschaft engagieren können.“ (Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Hintergrundmeldung vom 11.11.2015)

Das sind schöne Worte. Die Bundesregierung veröffentlicht nun sogenannte Engagementberichte, in denen „empirische Befunde und Trends vorgestellt und zentrale gesellschaftliche Debatten aufgegriffen“ werden. Um aber über berichten zu können, braucht es Menschen, die etwas verändern wollen. Umfrageergebnisse einer „Freiwilligensurvey“ zeigten im Vergleich der Jahre 1999, 2004 und 2009 einen relativ abnehmenden Trend an „nicht zum Engagement bereiten“-Befragten (aus einer Präsentation des Pari-SH und Generali Versicherungen, kein Datum).

Das ist alles recht erfreulich. Wie man in einem Bericht  zum Projekt „Bürgernetzwerke für Schleswig-Holstein“ allerdings lesen kann, können solche Engagements jedoch schnell zum Erliegen kommen. Was kann man tun? Welche Rahmenbedingungen müssen geschaffen werden?

Samstag, 20. April 2019

Wenn der Besitzstand wegfällt (Barbetrag zur persönlichen Verfügung)

Bisher wurde an die Menschen, die in einer stationären Wohneinrichtung lebten, ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung (vgl. § 27b SGB XII i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII) ausgezahlt. Dieser orientierte sich bereits am Regelbedarfssatz RBS 1 und betrug 27 % davon. Für das Jahr 2019 kommen somit 114,48 Euro zur Auszahlung (RBS 1 = 424,00 Euro).

Das ändert sich ab dem kommenden Jahr. Und es kann dabei etwas „verloren“ gehen.

+++ Nachtrag vom 6.5.2019 +++

Dieser Besitzstand geht unwiederbringlich verloren, wenn der Anspruch auf einen Barbetrag nach § 27b SGB XII aus welchen Gründen auch immer unterbrochen wird (z.B. Umzug in eine eigene Wohnung mit Anspruch auf RBS 1, Selbstzahler-Status).

Ein solcher Anspruchsverlust scheint sich aus der verwendeten Formulierung „… weiter erbracht.“ im Gesetz zu ergeben. Es soll damit lediglich ein Besitzstand erhalten bleiben, wenn sich an den sonstigen rechtlichen Verhältnissen nichts ändert. Ändern sich die Verhältnisse, greift der Grundsatz der Gleichbehandlung und schließt von daher den Anspruch auf einen früheren Besitzstand aus.

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