Sich dennoch einmal
kritisch mit dieser Frage auseinanderzusetzen, ist eine Aufgabe, die sich aus
dem Wirtschaftlichkeitsgebot erstreckt. Das, was man als Vergütung haben will,
muss schließlich richtig kalkuliert worden sein. Und damit gehört die „korrekte“
Einstufung in die richtigen Gefahrtarifstellen dazu.
Freitag, 21. Juni 2019
Die BGW gibt einen wichtigen Hinweis zur Einstufung in die richtige Gefahrklasse
Beitragsbescheide
der Berufsgenossenschaft sollten auf ihre Richtigkeit hin geprüft werden, weil
man ansonsten zu viel bezahlt. Bisher wurden die Beitragsbescheide eher „hingenommen“.
Doch wenn man sich mit der Thematik ein wenig mehr auseinandersetzt, ergibt
sich vielleicht ein kleines Einsparungspotential – zugegebenermaßen nur für den
Moment, weil in späteren Vergütungsverhandlungen die neuen Zahlen wahrscheinlich
berücksichtigt werden.
Dienstag, 18. Juni 2019
BTHG: Umsatzsteuerpflicht vielleicht doch nicht
Die obersten
Landessozialbehörden sehen eine mögliche Umsatzsteuerpflicht für den Bereich
der Versorgung, heißt es in den Empfehlungen der Länder-Bund-Arbeitsgruppe zur
Umsetzung des BTHG vom 18. Oktober 2018 (S. 8): „[… Es] bedarf einer intensiven
Prüfung auf Landes- und Bundesebene mit dem Ziel, dass keine steuerrechtliche
Benachteiligung aufgrund der Personenzentrierung erfolgt“, so der letzte Satz
in dieser Unterlage.
Das Ganze Thema
noch einmal von vorne, weil diese Frage wirklich schwierig zu handhaben ist. Und der Versuch von Lösungen.
Donnerstag, 13. Juni 2019
BTHG: Umsatzsteuerpflicht für die neuen Leistungen?
| Eine neue Form der Leistungserbringung? |
Und genau das wird
nun als Problem gesehen, weil die existenzsichernden Leistungen Wohnen und
Leben nicht mehr Bestandteil der Eingliederungshilfe-Leistungen sind. Über
letztere wird es einen Landesrahmenvertrag und
Leistungs-/Vergütungsvereinbarungen mit dem zuständigen Träger dieser Leistungen
geben, nicht aber für die anderen Leistungen. Ergo wird es die Begünstigung der
Steuerbefreiung für diese anderen Leistungen – vielleicht nicht mehr geben?
Auch die obersten Landessozialbehörden
sehen eine mögliche Umsatzsteuerpflicht für den Bereich der Versorgung, heißt
es in den Empfehlungen der Länder-Bund-Arbeitsgruppe zur Umsetzung des BTHG vom
18. Oktober 2018 (S. 8). „[… Es] bedarf einer intensiven Prüfung auf Landes-
und Bundesebene mit dem Ziel, dass keine steuerrechtliche Benachteiligung
aufgrund der Personenzentrierung erfolgt“, so der letzte Satz in dieser
Unterlage.
Freitag, 7. Juni 2019
BTHG: Wer zahlt was?
![]() |
| Rechnungspositionen / Abrechnungsfaktoren-Tableau |
Bei den EGH-Leistungen ist die bewilligende Stelle
Auftraggeber und somit zur Zahlung verpflichtet. Es wird derzeit noch darüber
beraten, ob die Mehrkosten, die aufgrund der „Kappungsgrenze“ entstehen, als
ein separater Zuschlag neben der EGH-Vergütung oder inklusive geleistet werden.
Da weiterhin das Erforderlichkeitsprinzip bestimmend ist für die Bewilligung
der Leistungen, wird bei einem Eintritt / Austritt innerhalb eines Monats eine
anteilige Berechnung in diesem Zeitraum notwendig sein.
Nicht verbrauchtes Verpflegungsgeld ist höchst
wahrscheinlich zurückzuzahlen. Aus diesem Grund sollte eine Art „Freihaltegeldabzug“
als zusätzlicher Abrechnungsfaktor verwendet werden. Ein Haushaltsgeld dagegen
nicht, wenn beispielsweise Sanitär- und Sanitätsartikel davon bezahlt werden
sollen. Beide Positionen könnten umsatzsteuerpflichtig sein.
Mittwoch, 5. Juni 2019
Was könnten Schulassistenz- und Begleitungskräfte verdienen? (Update)
Aufgrund der vielen
Anfragen: Hier ein kleines Update zu einem früheren Beitrag.
Dienstag, 4. Juni 2019
BTHG: Mit der Gleichstellung eine Deckungslücke schaffen und schließen
![]() |
| Leistungsträger-Verbundenheit |
Aufgrund der kurzen
Zeit bis zur nächsten Stufe des BTHG, braucht es eine pragmatische
Herangehensweise, bis sich tragfähige Grundlagen und Angebote gebildet haben,
so das Kalkül. Weil Verlässlichkeit in der Leistungserbringung gegenüber den (jetzt)
leistungsberechtigten Menschen wichtig ist, braucht es im § 42a SGB XII eine
Regelung, welche die „Kappungsgrenze“ in der Sozialhilfe irgendwie umgeht. Die
früher einmal bewilligten und befürworteten Strukturen können schließlich nicht
abgeschafft und womöglich die Menschen aus ihren angestammten Heimplätzen
vertrieben werden.
(Genau hier
entsteht allerdings eine Verbundenheit mit der altbekannten
Eingliederungshilfe, die nicht unbeachtet bleiben sollte; dazu später mehr).
Freitag, 31. Mai 2019
BTHG: Die Reform macht aus vollstationären Wohnstätten besondere Wohnformen
Ein erklärtes Ziel im
BTHG ist es, das „Sondersystem Lebensunterhalt in Einrichtungen“ zu beseitigen (vgl.
S. 16 des Abschlussberichts Teil A der BTHG-Arbeitsgruppe).
Die
Lebenshaltungskosten sind nun mal Teil der Vergütungen für vollstationäre Wohneinrichtungen.
Ihre Höhe ist vielleicht nicht so gravierend, doch wenn man über den Bund eine
Erstattung bekommen kann, warum nicht. Man müsste Nicht-Wohnungen sozusagen
qualifizieren, damit die Sozialhilfe diese Kosten übernimmt.
Aus diesem Grund wandeln
sich „vollstationären Wohneinrichtung“ um in „besondere Wohnformen“; Wohnungen
sind es schließlich nicht. Seitens der Leistungserbringer würden aber nun viele
Kosten verloren gehen, wenn man lediglich eine „ortsübliche“ Miete mit
Betriebs- und Heizkosten verlangen würde. Leistungserbringer sind keine
professionellen Vermieter. Und zusätzlich wären die zu Wohnzwecken überlassenen
Räumlichkeiten möbliert und mit besonderer Technik teuer ausgestattet.
Bei einer Warmmiete
könnte es dagegen zu einer Übervorteilung kommen; in jedem Fall würde für etwas
bezahlt werden, was man nicht kennt. Dieser Punkt verlangt sehr viel Klärung,
was mit dem neuen § 42a SGB XII schon jetzt und ab 2020 passiert – das BTHG ist
ein Änderungsgesetz, mit dem zu verschiedenen Zeiten die bestehenden
Leistungsgesetze angepasst werden. Die nächste Stufe wird zum 1.1.2020 erreicht
sein.
Man wird sich also
Gedanken machen müssen, wie diese Wohnraummietverträge gestaltet sein sollen.
Dienstag, 21. Mai 2019
BTHG: Die Reform der Eingliederungshilfe hat ihre Gründe und Auswirkungen
Mit der Reform der
Eingliederungshilfe trennt man jetzt das Wohnen und die Kosten des
Lebensunterhaltes von den Leistungen der Eingliederungshilfe. Das hat natürlich
seine ganz besonderen Gründe. Genau an dieser Stelle lohnt sich eine
Auseinandersetzung mit den Hinter-Gründen.
Und damit ergibt
sich ein zweiter Punkt, dem man ebenfalls ein wenig Aufmerksamkeit schenken sollte:
der Sache mit der Umstellung zum 1.1.2020.
+++ Nachtrag vom
6.6.2019 +++
Die Zuständigkeit
für die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen (4. Kapitel SGB XII) liegt
bei den Grundsicherungsämtern der Kommunen, von denen die Bewohner
vollstationärer Wohneinrichtungen schon jetzt ihre Eingliederungshilfe-Leistungen
bekommen; dies ist auch dann der Fall, wenn die Wohnstätten in einem ganz
anderen Bundesland oder der Kommune liegen, zum Beispiel befindet sich die
Wohnstätte in Schleswig-Holstein, der bisherige Leistungsträger wäre ein
Fachamt in Süddeutschland.
Vorsichtshalber
sollte aber vom Antragsteller der Hinweis erfolgen, dass der Antrag auf
Leistungen nach dem 3. oder 4. Kapitel SGB XII „ansonsten an die zuständige
Stelle weitergeleitet werden soll“.
+++
Sonntag, 5. Mai 2019
Bürgerschaftliches Engagement und Sozialraum-Arbeit
„Eine
zukunftsfähige Engagementpolitik muss für das freiwillige Engagement sowie die
ehrenamtliche Arbeit entsprechende Rahmenbedingungen schaffen, damit Jung und
Alt, Frauen und Männer sich für die Gesellschaft engagieren können.“ (Quelle: Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Hintergrundmeldung vom 11.11.2015)
Das sind schöne
Worte. Die Bundesregierung veröffentlicht nun sogenannte Engagementberichte, in
denen „empirische Befunde und Trends vorgestellt und zentrale gesellschaftliche
Debatten aufgegriffen“ werden. Um aber über berichten zu können, braucht es
Menschen, die etwas verändern wollen. Umfrageergebnisse einer
„Freiwilligensurvey“ zeigten im Vergleich der Jahre 1999, 2004 und 2009 einen
relativ abnehmenden Trend an „nicht zum Engagement bereiten“-Befragten (aus einer
Präsentation des Pari-SH und Generali Versicherungen, kein Datum).
Das ist alles recht
erfreulich. Wie man in einem Bericht zum
Projekt „Bürgernetzwerke für Schleswig-Holstein“ allerdings lesen kann, können
solche Engagements jedoch schnell zum Erliegen kommen. Was kann man tun? Welche
Rahmenbedingungen müssen geschaffen werden?
Samstag, 20. April 2019
Wenn der Besitzstand wegfällt (Barbetrag zur persönlichen Verfügung)
Bisher wurde an die
Menschen, die in einer stationären Wohneinrichtung lebten, ein Barbetrag zur
persönlichen Verfügung (vgl. § 27b SGB XII i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII)
ausgezahlt. Dieser orientierte sich bereits am Regelbedarfssatz RBS 1 und
betrug 27 % davon. Für das Jahr 2019 kommen somit 114,48 Euro zur Auszahlung
(RBS 1 = 424,00 Euro).
Das ändert sich ab
dem kommenden Jahr. Und es kann dabei etwas „verloren“ gehen.
+++ Nachtrag vom
6.5.2019 +++
Dieser Besitzstand geht
unwiederbringlich verloren, wenn der
Anspruch auf einen Barbetrag nach § 27b SGB XII aus welchen Gründen auch immer
unterbrochen wird (z.B. Umzug in eine eigene Wohnung mit Anspruch auf RBS 1,
Selbstzahler-Status).
Ein solcher
Anspruchsverlust scheint sich aus der verwendeten Formulierung „… weiter
erbracht.“ im Gesetz zu ergeben. Es soll damit lediglich ein Besitzstand erhalten bleiben, wenn sich an den sonstigen rechtlichen Verhältnissen
nichts ändert. Ändern sich die Verhältnisse, greift der Grundsatz der
Gleichbehandlung und schließt von daher den Anspruch auf einen früheren
Besitzstand aus.
+++
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