Montag, 30. August 2021

Gemeinnützigkeit – Anwendungserlass zur Abgabenordnung neu

Im Bereich der Gemeinnützigkeit gab es viele Neuerungen. Die Experten überschlagen sich schon fast mit den Analysen und Hinweisen, so dass man kaum hinterherkommt. Für die praktische Arbeit in der Eingliederungshilfe wird es kaum Auswirkungen haben. Man kann nunmehr allerdings ein wenig organisatorische Gestaltung vornehmen, woraus sich dann wiederum doch das eine oder andere in der Leistungserbringung ergeben könnte.

Was zum Schluss jedoch etwas „nebelverhangen“ scheint, ist das mögliche Bedürfnis, konkret die Kooperationspartner in der eigenen Satzung zu benennen. Ist das so?

Donnerstag, 5. August 2021

Neue Mustervereinbarung zu Leistungen der Eingliederungshilfe in Hamburg – vierte Fortsetzung

Das Folgende ist eine Fortsetzung früherer Beiträge.

Es geht um den Begriff der Wirksamkeit. Schon einmal hatte es hierzu ein paar Beiträge gegeben. Doch weil es diesmal eine Mustervereinbarung betrifft, die zudem auch noch ein wesentlicher Teil ist des Landesrahmenvertrags über die Leistungen zur Eingliederungshilfe in Hamburg, kommt es vielmehr darauf an, was die Vertragsparteien darunter verstehen.

+++ Nachtrag vom 18.8.2021 +++

Der Streitpunkt „Koppel-Verträge“ ist noch nicht vom Tisch. Es gibt einen neuen Vorstoß seitens der Verbände. Zwei Möglichkeiten könnten meiner Ansicht nach bestehen. Der strittige Satz wird ganz einfach aus den Mustervereinbarungen gestrichen, was wieder einen gewissen Totraum erzeugt und man es der Schiedsstelle überlässt; Schiedsstelle aber auch nur dann, wenn es irgendwie mal eine Auseinandersetzung geben würde, und es würde diese eine trägerindividuelle Leistungsvereinbarung betreffen. Die zweite Möglichkeit wäre, dass sich der Träger-Einzelfall umwandelt in eine besondere Wohnform. 

+++

Sonntag, 18. Juli 2021

Neue Mustervereinbarung zu Leistungen der Eingliederungshilfe in Hamburg – dritte Fortsetzung

Das Folgende ist die Fortsetzung einiger früherer Beiträge.

Man muss sich aber manchmal die verschiedenen Interessenlagen noch einmal verdeutlichen, um Positionen zu verstehen und Handlungsfelder aufzudecken. Es gibt nun mal nicht „die Behörde“ und „die Leistungserbringer“. Das sind bestenfalls grobe Überschriften.

Die vielen Akteure müssen sich allerdings offen besprechen und an dem gemeinsamen Verständnis arbeiten, damit es zu Lösungen kommt. So, wie es sich zuletzt anfühlte, gab es eher eine Bereitschaft zum Konflikt. Doch dann siegte die Einsicht und eine Besprechung im kleinen Kreis wurde anberaumt; brachte – bis dato – jedoch keine Lösung. Mal schaun.

Mittwoch, 30. Juni 2021

Strafzinsen und Kontoführungsgebühren

Dieser Beitrag betrifft eher Privatleute und hat eigentlich gar nichts mit Eingliederungshilfe zu tun. Weil aber an anderer Stelle das Thema aufkam, werden hier jetzt ein paar Gedanken veröffentlicht.

Es fing zwar nicht mit dem BGH-Urteil zur sogenannten „Zustimmungsfiktion“ an, aber angesichts dieser Sichtweise wird das seit einiger Zeit fragwürdige Verhalten einiger Geldhäuser im Umgang mit Geldeinlagen auf den Konten nun auch angreifbar. Eine Vereinbarung über die Verwahrung von Geldern kann wiederum für Rechtssicherheit sorgen, wenn es aber in dieser Vereinbarung Lücken gibt in den Bestimmungen, geht das nicht.

Freitag, 14. Mai 2021

Neue Mustervereinbarung zu Leistungen der Eingliederungshilfe in Hamburg – zweite Fortsetzung

Einige Punkte konnten geklärt werden – zum Beispiel ist diese Sache mit der Kapazität nicht mehr so brennend. Auch die Unklarheiten zum Begriff der qualifizierten Assistenz sind nicht mehr von gravierender Bedeutung, doch weil es bei der Fachkraftquote gewichtiger geworden ist, wird man dennoch an der Formulierung über die „Fachkräfte“ basteln müssen.

Das Folgende ist die Fortsetzung eines früheren Beitrags inklusiver eines weiteren Punktes, der vielleicht mitbedacht werden sollte.

Mittwoch, 5. Mai 2021

Schulbegleitung sollte man abschaffen, sagt ein Gutachten

Der folgende Beitrag ist zugegebenermaßen eine Wiederholung. Weil es eine Meldung gab zu einem veröffentlichten Gutachten, bemühe ich diese Wiederauffrischung von einmal Gesagtem.

In besagter Meldung stand, dass es im Klassenzimmer (außerhalb von Corona-Zeiten) ein Durcheinander gibt, da Schulassistenten und Schulbegleitungen mitsamt einer pädagogischen Fachkraft die Kinder betreuen sollen. Das läuft unkoordiniert ab und ist eine „Ausgeburt“ der Inklusion. Das kann besser gehen, so der Text. Das Gutachten liegt mir nicht in seiner Ausführlichkeit vor, so dass eine kritische Analyse derzeit nicht machbar ist. Was in der Meldung steht, könnte man dagegen kritisch abhandeln (und mit eigenen Überlegungen ergänzen). Aber so richtig zielführend wäre das auch nicht. Besser wäre ist, man bleibt bei den bekannten Fakten, um eine gute Lösung für alle Beteiligten zu finden – und zu den Beteiligten gehören nicht nur die Kinder mit dem Bedarf an einem Nachteilsausgleich für Bildung oder schlichtweg der Ermöglichung zur Teilhabe am Schulleben, auch die anderen Schülerinnen und Schüler haben ein berechtigtes Interesse.

Den Lehrern und Schule sprechen ich nur ein untergeordnetes Interesse zu. Hauptaugenmerk ist nun mal gemäß unserem Grundgesetz die Würde des Einzelnen. Schule und das schulische Personal haben dagegen die Pflicht und Aufgabe, diese Würde des Einzelnen zu schützen. Bundesgesetze und Landesrecht, Verwaltungen und ihre Erfüllungsgehilfen müssen sich unterordnen.


Samstag, 3. April 2021

Neue Mustervereinbarung zu Leistungen der Eingliederungshilfe in Hamburg - Fortsetzung

Das Jahr nimmt rasant seinen Lauf. Das erste Quartal ist vorbei, und schon in weniger als drei Monaten werden die Sommerferien das Arbeitstempo verlangsamen. In einer Arbeitsgruppe wird derzeit eine neue Mustervereinbarung über Leistungen der Eingliederungshilfen in Hamburg vorbereitet. Das mit der Mustervereinbarung ist schon die wesentliche Grundlage, um Leistungen der Eingliederungshilfe zu erbringen und vergütet zu bekommen. Was zurzeit als Erstentwurf für das Wohnen und der Betreuung im eigenen Wohnraum den Verbänden der Leistungserbringer zugeschickt wurde, ist schon sehr fragwürdig und benötigt einige Klärung. 

Das Folgende ist die Fortsetzung eines früheren Beitrags.

Sonntag, 21. März 2021

Neue Mustervereinbarung zu Leistungen der Eingliederungshilfe in Hamburg

Bis Ende des Jahres soll alles final sein, damit es endlich in die letzte Stufe der Reform der Eingliederungshilfe im SGB IX gehen kann. In Hamburg hatte es ziemlich schnell mit einer neuen Fassung eines Landesrahmenvertrags geklappt (§ 131 SGB IX). Darauf aufbauen müssen nun die Vereinbarungen mit den einzelnen Leistungserbringern, damit der begünstigte Personenkreis auch die Hilfen bekommt, die gebraucht werden (§§ 123 ff. SGB IX).

Damit man nicht für jeden Anbieter dieser Leistungen „das Rad neu erfinden“ muss, versucht man über eine Muster-Vereinbarung eine Vielzahl an gleichlautenden Formulierungen und Regeln zu finden. In Hamburg ist es die Sozialbehörde auf der einen Seite, und acht Verbände der Leistungserbringer. Eine gemeinsame Arbeitsgruppe trifft sich dabei in regelmäßigen Abständen und erörtert die jeweiligen Texte. Das ist häufig schwierig und überhaupt nicht zielführend. Doch was soll man sonst machen?

Nachfolgend ein paar Beispiele bei der Mustervereinbarung für das Wohnen und der Betreuung im eigenen Wohnraum.

 

Samstag, 13. März 2021

Umsatzsteuer könnte schnell vergessen werden

Haben Sie etwas aus Irland gekauft? Oder ist Ihnen schon mal bei einer Bestellung aus dem europäischen Ausland aufgefallen, dass die Mehrwertsteuer fehlte und es damit schön billig war?

Vorsicht. Das kann teuer werden.

Freitag, 26. Februar 2021

Wenn der KdU-Wert neu ermittelt wird, steigt oder fällt die Grundsicherung

In so manchem Landkreis in Schleswig-Holstein ist der KdU-Wert in 2020 neu ermittelt worden und war in einigen wenigen Regionen überraschend hoch oder niedrig. Der Zuschlag nach § 42a Abs. 6 SGB XII im Zusammenspiel mit § 113 SGB IX müsste also ein ganz anderer sein, so die Feststellung.

Das hört sich erst einmal kryptisch an. Bei diesem Zuschlag handelt es sich um einen Betrag, den ein Leistungsberechtigter benötigen würde, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. In manchen besonderen Wohnformen sind die Kosten des Unterhaltes (KdU) nämlich höher im Vergleich zum Ortsüblichen, weil sich vielleicht – aus historischen Gründen – ein Bewegungsbad in den Kosten der Fläche befindet. Da die Leistungen der Grundsicherung allerdings gedeckelt sind, übernimmt die Eingliederungshilfe diese Über-Aufwendungen in Form eines Zuschlags. Der Zuschlag geht in die Fachleistungs-Vergütung ein.

Jetzt aber ist ein neuer Wert festgestellt worden, und die Leistungsträger brauchen diesen Zuschlag nicht mehr bezahlen. Bezahlen sollen stattdessen die Leistungsberechtigten. Doch dafür braucht es einen Ausgleich über die Grundsicherung – ein wenig kompliziert.