Der
Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX in Hamburg und die Allgemeine
Verfahrensvereinbarung regeln die Bedingungen für Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen.
Bei Änderungsanträgen müssen Leistungserbringer vollständige Unterlagen
einreichen. Die Behörde bestätigt den Eingang und weist bei Unvollständigkeit
auf fehlende Unterlagen hin. In der Praxis gibt es jedoch Berichte, dass die
Behörde oft nicht unverzüglich reagiert und bei unvollständigen Unterlagen
nicht immer Fristen setzt. Dies führt zu Verzögerungen und Unsicherheiten bei
den Leistungserbringern.
Rechtlich gilt, dass
das Schweigen der Behörde nicht als Zustimmung gewertet werden kann.
Leistungserbringer müssen daher aktiv nachhaken, um ihre Änderungswünsche
durchzusetzen. Insgesamt zeigt sich, dass der Fachkräftemangel und die damit
verbundenen Herausforderungen eine proaktive und sorgfältige Vorgehensweise
erfordern.