Donnerstag, 27. September 2018

Steuerrecht – Gewinne machen dürfen in der Wohlfahrtspflege?

Fegefeuer für die (Steuer-) Sünder
Tafel an einer Hauswand in Lübeck
Selbstlosigkeit ist ein großes Wort. 

Der Duden versteht darunter ein selbstloses Verhalten oder eine selbstlose Art, mit der auch Güte und Wohltätigkeit gemeint sind. Selbstlos heißt, dass man „nicht auf den eigenen Vorteil bedacht“ und „uneigennützig und zu Opfern bereit“ ist. 

Was nicht dazu passt, sind Gewinne. 

Unternehmerisches Handeln setzt aber nun mal voraus, dass Gewinne erzielt werden. Immerhin soll das Unternehmen auf Jahre hinaus überleben können und Arbeitsplätze sichern. Das klingt aber nach einer gehörigen Portion Eigeninteresse, was völlig konträr zu der Selbstlosigkeit steht. Wie selbstlos müssen Betriebe der Wohlfahrtspflege sein – oder anders gefragt: Gibt es da wirklich so ein Schwarz-Weiß-Denken in der (steuerrechtlichen) Gemeinnützigkeit?

Donnerstag, 6. September 2018

Die Zukunft der Sozialen Wohnungspolitik wird in Frage gestellt

Ausgangspunkt für den heutigen Beitrag ist die kritische Auseinandersetzung in einem Blog zur aktuellen Sozialpolitik (Verlinkung siehe unten). Der Betreiber des Blogs befasst sich mit einem Gutachten und Stellungnahmen eines Beratergremiums beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur sozialen Wohnungspolitik. 

Dieses Gremium hat sich anscheinend Gedanken darüber gemacht, wie der Staat eine effiziente Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum erreichen kann und wie man die sozialen Härten bei steigenden Mieten abgefedert bekommt. Die Empfehlungen haben es in sich. 

Im Folgenden soll es aber nicht um das Gutachten gehen. Stattdessen will ich hinterfragen, was man sich so gedacht hat und welcher Zweck mit solchen Vorschlägen verfolgt wird. Da mit dem BTHG eine sehr umfassende Reform der Eingliederungshilfe startete und nun sehr viele Dinge sich verändern, hat mich der Blog-Beitrag interessiert.

Freitag, 31. August 2018

Bürokratie, die sich lohnt


Diese Sache ist ein wenig sehr bürokratisch. Aber: Sie „lohnt“ sich!

In Schleswig-Holstein gibt es eine Regelung zur „Mehrfachbetreuung“ von behinderten Menschen, die in einer Wohneinrichtung leben (stationäre Einrichtung, klassische Behindertenhilfe). Es geht jetzt aber nicht um zusätzliches Personal, sondern um mögliche „doppelte“ Kosten, die mit der Verpflegung dieser Menschen entstehen können. Das klingt nach einem ordentlichen Maß an Bürokratie und Verwaltungsarbeit – und man darf sich schon fragen, ob sich das Ganze überhaupt lohnt.

Zuerst einmal ist es wichtig, dass man den Sinn des Ganzen hinterfragt. Warum gibt es überhaupt sowas wie eine Mehrfachbetreuung an einem anderen Ort? Und um wie viel Geld geht es?

Sonntag, 26. August 2018

BGW-Beitragsbescheide prüfen


Auch Beitragsbescheide der Berufsgenossenschaft müssen auf ihre Richtigkeit hin geprüft werden, weil man ansonsten zu viel bezahlt.

In der jetzigen Diskussion findet sich nun eine ganz neue Unternehmensform, die anscheinend einer „zu teuren“ Gefahrentarifstelle zugeordnet ist. Die Spitzenverbände der Wohlfahrtspflege haben zusammen mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der Inklusionsfirmen den Beitragsausschuss der Berufsgenossenschaft zu einer Sondersitzung veranlasst, um eine richtige Zuordnung und Beitrags-Einstufung zu erreichen. Als Ergebnis konnte man lediglich eine Wiedervorlage auf das kommende Jahr erreichen – immerhin.

Was man daraus entnehmen kann, ist die Frage nach der eigenen „korrekten“ Einstufung in die Tabelle über die vielen, verschiedenen Gefahrentarifstellen.

Samstag, 18. August 2018

Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Tarifabschlusses in Hamburg (TVöD)


Über diese Sache kann man eigentlich nur noch den Kopf schütteln. Am 17./18.4.2018 verkündeten Gewerkschaften und Arbeitgeber, dass man sich geeinigt hätte nach „schwierigen Verhandlungen“. Und noch immer müssen Arbeitnehmer darauf warten, dass ihnen rückwirkend zum 1.3.2018 eine Entgelterhöhung gezahlt wird.

+++ Nachtrag vom 30.8.2018 +++

Es hat jetzt eine Verständigung gegeben zwischen den Gewerkschaften und dem Arbeitgeberverband AVH.

+++ Nachtrag vom 6.11.2018 +++

Die Gewerkschaft Ver.di – Landesbezirk Hamburg – hat die Tarifverträge nun unterschrieben. Aber es steht noch die Unterschrift der DBB Beamtenbund-Tarifunion aus. Somit müssten alle Zahlungen, die auf der Grundlage der neuen Entgelte stattfinden, unter dem Vorbehalt der Rückforderung gestellt werden. 

Weil das neue Tarifwerk noch nicht von allen Beteiligten unterzeichnet wurde, kann es derzeit auch nicht aktualisiert und veröffentlicht werden.


Sonntag, 12. August 2018

Steuerrecht – gemeinnützige Vereinsarbeit wird zur bürokratischen Verwaltungsarbeit


Häufig finden sich Leute, die etwas "Soziales" bewerkstelligen wollen. Sie möchten aktiv werden, eine Aufgabe wahrnehmen, die aus ihrer Sicht in der Gesellschaft einfach zu kurz kommt. Bei dieser Aufgabenwahrnehmung suchen oder stoßen sie auf persönliche oder finanzielle Unterstützung von Dritten, so dass sich Einnahmen ergeben. Gleichzeitig müssen diese "Sozial-Werker" Ausgaben schultern, um ihr ideelles Werk zu vollbringen.

Die Leute werden sich vielleicht zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenschließen (§ 705 f. BGB; siehe aber auch § 899a BGB zum weiteren Verständnis der GbR), weil es eine sehr einfache Form einer gemeinschaftlichen Unternehmung darstellt. Da in einer solchen Gesellschaft von Personen (auch bekannt als Personengesellschaft; dagegen zu setzen ist der Begriff der Kapitalgesellschaft) die Außenvertretung durch jeden Gesellschafter erfolgen kann, und viele Mit-Gesellschafter eine Haftung für das Verschulden der anderen fürchten, kann es zur Gründung eines (rechtsfähigen) Vereins kommen.

Die Gründung eines rechtsfähigen, eingetragenen Vereins (e.V.) wiederum beginnt mit einer Gründungsversammlung, in der eine Satzung beschlossen wird. Anschließend ist ein Vorstand zu bestimmen, der die Außenvertretung und Geschäftsführung wahrnimmt. Zusammen mit dem Gründungsprotokoll erfolgt die Anmeldung beim zuständigen Amtsgericht. Der Verein kann dann unternehmerisch auftreten.

Und was kommt dann?

Dienstag, 7. August 2018

Zuständigkeitsprobleme? Das neue BGH-Urteil und ein altes Problem

Kürzlich entschied der Bundesgerichtshof (!), dass für die Sozialleistungsträger besondere Beratungs- und Betreuungspflichten gegenüber den Antragsstellern hinsichtlich der Rechtsvorschriften im Sozialrecht bestehen (Urteil vom 2.8.2018, Az. III ZR 466/16).

Das Problem hier (mal wieder) ist das sehr komplexe Sozialrecht, in dem sich selbst Leistungsträger nicht zurechtfinden und womöglich berechtigte Ansprüche nicht zustande kommen lassen. Im vorliegenden Fall erhielt ein behinderter Mensch Grundsicherungsleistungen, obwohl eine Erwerbsunfähigkeitsrente zugestanden hätte. Er musste über fast sieben Jahre lang einen anderen Lebensstandard hinnehmen, weil man seitens des Landratsamts (als die örtlich zuständige Stelle für Grundsicherungsleistungen) einer Beratungspflicht nicht nachgekommen war. Diese Beratungspflicht, so der BGH, ist nicht auf die den „betreffenden Sozialleistungsträger“ anzuwendende „Normen beschränkt“ – sie geht viel weiter (vgl. Pressemitteilung vom 2.8.2018, S. 2). 

Eigentlich ist dieses Problem altbekannt.

Dienstag, 31. Juli 2018

Was ist für ein behindertes Kind eine angemessene Schulbildung? (Teil 2/2)


Ab hier folgt nun der zweite Teil zum Thema, was denn nun eine angemessene Schulbildung denn sei für ein behindertes Kind. Wie gesagt, begonnen hatte es damit, dass ein behindertes Kind die Chance hat auf einen Ersten Schulabschluss, wenn es lange genug eine Regelschule besuchen kann. Was sich dann daraus entwickelte, war ein Herausfinden von möglichen Leitlinien und den Grenzen im System der Eingliederungshilfe für diese „verlangsamten“ Kinder.

Gerade weil es in der Eingliederungshilfe-Verordnung so steht, könnte die Bewilligung von Hilfe-Leistungen tatsächlich befristet sein. Man kennt das von sogenannten „Mehrkostenvorbehalten“ aus anderen Regelungen im Sozialrecht. Was das aber genau bedeutet, muss nun herausgearbeitet werden mit einem Ausblick auf mögliche Veränderungen durch die UN-Kinderrechtskonvention, die ja schließlich im Grundgesetz verankert werden soll.

Samstag, 28. Juli 2018

Was ist für ein behindertes Kind eine angemessene Schulbildung? (Teil 1/2)


Wieder mal ein kompliziertes Thema, diese Sache mit der "Angemessenen Schulbildung".

Begonnen hat es mit der Frage danach, wie lange ein behindertes Kind, welches (nach dem Willen der Eltern) eine Regelschule und nicht die Förderschule besucht, diese Regelschule besuchen kann. Es gibt da verschiedene Grundrechte, wie z.B. das Recht auf Bildung, so dass ein Nachteilsausgleich und eine laufende Unterstützung zu geschehen hat. Doch wie ist es mit der Möglichkeit zur Erlangung eines Schulabschlusses (z.B. den Ersten Schulabschluss, ESA)? Vielleicht ist die Behinderung ja nur so „mild“, dass mit genügend Zeit ein solcher Schulabschluss erreichbar wird?

Um das Recht auf Bildung zu verwirklichen, braucht es Leistungen aus dem Bereich der Eingliederungshilfe. Es handelt sich hierbei um ein Bundesgesetz, dass von den Ländern umgesetzt werden muss. Obwohl der Leistungskatalog für diese Hilfen offen ist, es findet sich überraschend eine Vorgabe darin, die es ermöglicht, die Gewährung von Hilfen zeitlich zu befristen. Und damit entsteht die Möglichkeit, dass ein Mensch mit Behinderung trotz geistiger Weiter-Entwicklung seinen Anspruch auf diese Hilfen verliert.

Es kann aber eine „Rettung“ geben durch die UN-Kinderrechtskonvention.

(Aufgrund des Umfangs dieses Beitrags, habe ich zwei Teile daraus gemacht)

Dienstag, 24. Juli 2018

[RE-Post] Fixierungsmaßnahmen / FEMs – ein Qualitätsthema auch für die Behindertenhilfe


Nun gibt es ein höchstrichterliches Urteil dazu. Es hat gedauert. Vor fast genau drei Jahren hatte ich zu diesem Thema bereits einen kleinen Beitrag verfasst. Von daher, halt eben aus aktuellem Anlass, gibt es den Beitrag mit wenigen Änderungen hier noch einmal.

Aktueller Anlass ist jetzt das Urteil vom heutigen Tag (Az. 2 BvR 309/15 und 2 BvR 502/16) über die Fixierung von Patienten in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung. Weil die Freiheit einer Person als „unverletzlich“ anzuerkennen ist, diese ein „hohes Rechtsgut“ darstellt, muss eine richterliche Abwägung stattfinden. Eine fehlende Einsichtsfähigkeit bei einer Person erlaubt noch nicht, dass ein solcher Eingriff erlaubt ist. Eine kurzfristige, höchstens halbstündige Maßnahme wurde von den Verfassungsrichtern noch nicht als ein Freiheitsentzug angesehen.