Der Titel ist an dieser Stelle nicht wirklich korrekt, weil
es im Folgenden nicht um das Persönliche Budget geht. Aber es begann mit einer
Geschichte über ein „verhindertes“ Persönliches Budget, die heute eine
Fortsetzung erfährt.
Was mich nun besonders interessiert, ist das
Spannungsverhältnis zwischen dem Verlangen nach einer Wirksamkeitskontrolle und
den ungenannten Risiken bei einer Zielverfehlung. Natürlich geht es um
Steuergelder, die vom Staat zur Abwendung einer sozialen Notlage eingesetzt
werden müssen und nicht verschwendet oder unangemessen verwendet werden dürfen.
Oberstes Ziel ist es schließlich, die Würde des in Not geratenen Menschen zu
schützen. Damit die Gelder wirksam und zielgerecht zum Einsatz kommen (und
keine Verschwendung passiert), muss eine Vereinbarung geschlossen werden über
den wirksamen Einsatz der Mittel. Der Leistungsempfänger verpflichtet sich zu
einem verantwortlichen Umgang mit den Geldern und macht sich überprüfbar.
Was aber, wenn das Ziel nicht erreicht wird oder ein (kleiner)
Fehler die Wirkungslosigkeit der bezahlten Maßnahmen begünstigt hat? – Man kennt
so etwas auch aus anderen Bereichen, zum Beispiel Steuererklärungen. Wenn dem
„Fiskalritter“ (man liest Konz) die Begründungen nicht passen, werden die
geltend gemachten Ausgaben gestrichen.
§ 1 S. 1 SGB IX
Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte
Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die
Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und
ihre volle, wirksame und
gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern,
Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.