Freitag, 14. Mai 2021

Neue Mustervereinbarung zu Leistungen der Eingliederungshilfe in Hamburg – zweite Fortsetzung

Einige Punkte konnten geklärt werden – zum Beispiel ist diese Sache mit der Kapazität nicht mehr so brennend. Auch die Unklarheiten zum Begriff der qualifizierten Assistenz sind nicht mehr von gravierender Bedeutung, doch weil es bei der Fachkraftquote gewichtiger geworden ist, wird man dennoch an der Formulierung über die „Fachkräfte“ basteln müssen.

Das Folgende ist die Fortsetzung eines früheren Beitrags inklusiver eines weiteren Punktes, der vielleicht mitbedacht werden sollte.

Mittwoch, 5. Mai 2021

Schulbegleitung sollte man abschaffen, sagt ein Gutachten

Der folgende Beitrag ist zugegebenermaßen eine Wiederholung. Weil es eine Meldung gab zu einem veröffentlichten Gutachten, bemühe ich diese Wiederauffrischung von einmal Gesagtem.

In besagter Meldung stand, dass es im Klassenzimmer (außerhalb von Corona-Zeiten) ein Durcheinander gibt, da Schulassistenten und Schulbegleitungen mitsamt einer pädagogischen Fachkraft die Kinder betreuen sollen. Das läuft unkoordiniert ab und ist eine „Ausgeburt“ der Inklusion. Das kann besser gehen, so der Text. Das Gutachten liegt mir nicht in seiner Ausführlichkeit vor, so dass eine kritische Analyse derzeit nicht machbar ist. Was in der Meldung steht, könnte man dagegen kritisch abhandeln (und mit eigenen Überlegungen ergänzen). Aber so richtig zielführend wäre das auch nicht. Besser wäre ist, man bleibt bei den bekannten Fakten, um eine gute Lösung für alle Beteiligten zu finden – und zu den Beteiligten gehören nicht nur die Kinder mit dem Bedarf an einem Nachteilsausgleich für Bildung oder schlichtweg der Ermöglichung zur Teilhabe am Schulleben, auch die anderen Schülerinnen und Schüler haben ein berechtigtes Interesse.

Den Lehrern und Schule sprechen ich nur ein untergeordnetes Interesse zu. Hauptaugenmerk ist nun mal gemäß unserem Grundgesetz die Würde des Einzelnen. Schule und das schulische Personal haben dagegen die Pflicht und Aufgabe, diese Würde des Einzelnen zu schützen. Bundesgesetze und Landesrecht, Verwaltungen und ihre Erfüllungsgehilfen müssen sich unterordnen.


Samstag, 3. April 2021

Neue Mustervereinbarung zu Leistungen der Eingliederungshilfe in Hamburg - Fortsetzung

Das Jahr nimmt rasant seinen Lauf. Das erste Quartal ist vorbei, und schon in weniger als drei Monaten werden die Sommerferien das Arbeitstempo verlangsamen. In einer Arbeitsgruppe wird derzeit eine neue Mustervereinbarung über Leistungen der Eingliederungshilfen in Hamburg vorbereitet. Das mit der Mustervereinbarung ist schon die wesentliche Grundlage, um Leistungen der Eingliederungshilfe zu erbringen und vergütet zu bekommen. Was zurzeit als Erstentwurf für das Wohnen und der Betreuung im eigenen Wohnraum den Verbänden der Leistungserbringer zugeschickt wurde, ist schon sehr fragwürdig und benötigt einige Klärung. 

Das Folgende ist die Fortsetzung eines früheren Beitrags.

Sonntag, 21. März 2021

Neue Mustervereinbarung zu Leistungen der Eingliederungshilfe in Hamburg

Bis Ende des Jahres soll alles final sein, damit es endlich in die letzte Stufe der Reform der Eingliederungshilfe im SGB IX gehen kann. In Hamburg hatte es ziemlich schnell mit einer neuen Fassung eines Landesrahmenvertrags geklappt (§ 131 SGB IX). Darauf aufbauen müssen nun die Vereinbarungen mit den einzelnen Leistungserbringern, damit der begünstigte Personenkreis auch die Hilfen bekommt, die gebraucht werden (§§ 123 ff. SGB IX).

Damit man nicht für jeden Anbieter dieser Leistungen „das Rad neu erfinden“ muss, versucht man über eine Muster-Vereinbarung eine Vielzahl an gleichlautenden Formulierungen und Regeln zu finden. In Hamburg ist es die Sozialbehörde auf der einen Seite, und acht Verbände der Leistungserbringer. Eine gemeinsame Arbeitsgruppe trifft sich dabei in regelmäßigen Abständen und erörtert die jeweiligen Texte. Das ist häufig schwierig und überhaupt nicht zielführend. Doch was soll man sonst machen?

Nachfolgend ein paar Beispiele bei der Mustervereinbarung für das Wohnen und der Betreuung im eigenen Wohnraum.

 

Samstag, 13. März 2021

Umsatzsteuer könnte schnell vergessen werden

Haben Sie etwas aus Irland gekauft? Oder ist Ihnen schon mal bei einer Bestellung aus dem europäischen Ausland aufgefallen, dass die Mehrwertsteuer fehlte und es damit schön billig war?

Vorsicht. Das kann teuer werden.

Freitag, 26. Februar 2021

Wenn der KdU-Wert neu ermittelt wird, steigt oder fällt die Grundsicherung

In so manchem Landkreis in Schleswig-Holstein ist der KdU-Wert in 2020 neu ermittelt worden und war in einigen wenigen Regionen überraschend hoch oder niedrig. Der Zuschlag nach § 42a Abs. 6 SGB XII im Zusammenspiel mit § 113 SGB IX müsste also ein ganz anderer sein, so die Feststellung.

Das hört sich erst einmal kryptisch an. Bei diesem Zuschlag handelt es sich um einen Betrag, den ein Leistungsberechtigter benötigen würde, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. In manchen besonderen Wohnformen sind die Kosten des Unterhaltes (KdU) nämlich höher im Vergleich zum Ortsüblichen, weil sich vielleicht – aus historischen Gründen – ein Bewegungsbad in den Kosten der Fläche befindet. Da die Leistungen der Grundsicherung allerdings gedeckelt sind, übernimmt die Eingliederungshilfe diese Über-Aufwendungen in Form eines Zuschlags. Der Zuschlag geht in die Fachleistungs-Vergütung ein.

Jetzt aber ist ein neuer Wert festgestellt worden, und die Leistungsträger brauchen diesen Zuschlag nicht mehr bezahlen. Bezahlen sollen stattdessen die Leistungsberechtigten. Doch dafür braucht es einen Ausgleich über die Grundsicherung – ein wenig kompliziert.

 

Mittwoch, 3. Februar 2021

Geminderte Eingliederungshilfe wenn man keine Grundsicherung braucht?!

Kurz vor Weihnachten versandte ein Landkreis in Schleswig-Holstein eine Reihe von Rückforderungen, weil angeblich zu viel Eingliederungshilfe bezahlt wurde. Konkret ging es dabei um den Geldbetrag, der die Angemessenheitsgrenze bei den Kosten der Unterkunft in besonderen Wohnformen (ehemals vollstationäre Wohneinrichtungen) um 25 % überschritt und eigentlich Sache der Eingliederungshilfe ist. Die Rückforderungen richteten sich zwar gegen die Leistungserbringer selber, aber die wurden damit aufgefordert, das Geld von den Leistungsberechtigten zu holen.

Begründung des fordernden Leistungsträgers war, dass die Leistungsberechtigten ja gar keinen Anspruch auf Grundsicherung hatten, weil ihr Einkommen zu hoch gewesen wäre.

Es dauerte nicht lange und die Rückforderungen wurden wieder zurückgenommen.  

Mittwoch, 27. Januar 2021

Die neue Wirksamkeit ist gar nicht so neu

Das mit der Wirksamkeit ist nicht neu. Natürlich zeichnet die UN-BRK sich dafür verantwortlich, weil man dort im englischen Wortlaut „effective“ (= effektiv; lateinisch effectivus = be-wirkend) verwendet hat. Die Übersetzung ist also richtig, man kann den Deutschsprachigen (und dazu zählen die Schweizer und die Österreicher) hier keinen Vorwurf machen.

Die Idee zur Wirksamkeitsprüfung gab es zumindest schon in 2014, sie war aber noch nicht Gesetz oder vertragliche Grundlage. In einer relativ kleinen Studie wurden Ziele und Ziel-Erreichung bei erwachsenen Menschen mit verschiedenen Einschränkungen untersucht, um die Wirksamkeit in der Eingliederungshilfe messbar zu machen – wenn man etwas als wirksam betrachten will, muss man vorher den Leistungsgrad bestimmbar machen.

Wie immer zeigen sich einige Hürden, die, würde man das mit der Wirksamkeitsprüfung genau nehmen, viel Streit verursachen täten. Die Prinzipien, denen sich die Leistungsträger verschrieben haben und die Leistungserbringer ausleben wollen, stehen im Widerspruch zueinander. Von daher erstaunt es, dass der Teilhabeplan, den die Stadt Hamburg hier eine Lösung parat hält.

Sonntag, 17. Januar 2021

Die neue Wirksamkeit – ein paar erste Überlegungen

Mit der UN-BRK wurde die „Wirksamkeit“ bzw. die Effizienz der Maßnahmen, die eine gemeinschaftliche Teilhabe sicherstellen sollen, zum Thema gemacht. Wobei man fairerweise sagen muss, dass sowas wie Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement schon in den früheren Jahren immer wieder besonders betont wurden. Und in der Folge verlangten die Leistungserbringer, dass man die Kosten dafür vereinbart bekam, während die Leistungsträger das als eine Selbstverständlichkeit ansahen. Damit drehten sich die Verhandlungen im Kreis.

Der Begriff soll einziehen in die Begriffswelt der Leistungsvereinbarungen und Rahmenverträge. Damit wird aber das bisherige Verständnis von Qualität in der Leistungserbringung komplett neu definiert. Denn wenn es nicht mehr so sehr auf das Angebot der Leistungserbringer ankommt, sondern es soll nur noch ein Hilfeplan umgesetzt werden, dann hat das Folgen für die Vergütungen. Oder neu gefragt: Wird das Leistungsentgelt jetzt in völliger Abhängigkeit zur Zielerreichung (Wirksamkeit) gezahlt?

Hier jetzt ein Versuch, sich dem Problem ein wenig zu nähern.

Sonntag, 3. Januar 2021

Das Persönliche Budget im Sinne eines „Wer sich nicht wehrt…“ (Teil 4) oder die neue Wirksamkeit

Der Titel ist an dieser Stelle nicht wirklich korrekt, weil es im Folgenden nicht um das Persönliche Budget geht. Aber es begann mit einer Geschichte über ein „verhindertes“ Persönliches Budget, die heute eine Fortsetzung erfährt.

Was mich nun besonders interessiert, ist das Spannungsverhältnis zwischen dem Verlangen nach einer Wirksamkeitskontrolle und den ungenannten Risiken bei einer Zielverfehlung. Natürlich geht es um Steuergelder, die vom Staat zur Abwendung einer sozialen Notlage eingesetzt werden müssen und nicht verschwendet oder unangemessen verwendet werden dürfen. Oberstes Ziel ist es schließlich, die Würde des in Not geratenen Menschen zu schützen. Damit die Gelder wirksam und zielgerecht zum Einsatz kommen (und keine Verschwendung passiert), muss eine Vereinbarung geschlossen werden über den wirksamen Einsatz der Mittel. Der Leistungsempfänger verpflichtet sich zu einem verantwortlichen Umgang mit den Geldern und macht sich überprüfbar.

Was aber, wenn das Ziel nicht erreicht wird oder ein (kleiner) Fehler die Wirkungslosigkeit der bezahlten Maßnahmen begünstigt hat? – Man kennt so etwas auch aus anderen Bereichen, zum Beispiel Steuererklärungen. Wenn dem „Fiskalritter“ (man liest Konz) die Begründungen nicht passen, werden die geltend gemachten Ausgaben gestrichen.

§ 1 S. 1 SGB IX

Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.