Dienstag, 2. September 2014

Schulbegleitung in Schleswig-Holstein: Enttäuschte Eltern!

„Wer sich wehrt, kann verlieren. Wer sich nicht wehrt, hat schon verloren.“

Diesen Leitspruch wiederhole ich gerne, weil die derzeitige Situation in Schleswig-Holstein für Betroffene und ihre Eltern noch immer sehr schwierig ist.

Rekapitulation:

Im Februar 2014 erließ das LSG-Schleswig einen Beschluss hinsichtlich der unrechtmäßigen Finanzierung von Schulbegleitungen (bzw. Integrationsassistenten) aus Mitteln der Eingliederungshilfe (Sozialhilfe). Begründet wurde dieser Beschluss damit, dass im Schulgesetz des Landes eindeutig ein Bekenntnis zur inklusiven Beschulung behinderter Kinder enthalten ist. Von daher würde der Nachranggrundsatz aus § 2 SGB XII greifen, wonach vorrangig andere Träger die Leistungen übernehmen müssen.

In den Folgemonaten erhielten Eltern von behinderten Kindern, welche (bisher) eine Schulbegleitung finanziert bekommen hatten, einen Ablehnungsbescheid der zuständigen Jugendhilfe- oder Sozialhilfeträger. Da aber weder Ressourcen noch finanzielle Mittel im Haushaltsplan an den Schulen für die Übernahme dieser Aufgaben enthalten waren, versprach das Bildungsministerium eine schnelle und unkomplizierte Lösung.

Am 26.8.2014 berichtete das Bildungsministerium an die Landesregierung über die Inklusion an den Schulen in Schleswig-Holstein (Drucksache 18/2065 des schleswig-holsteinischen Landtags):

Der Landtag hat mit der Drucksache 18/1246 die Landesregierung gebeten, schriftlich
den aktuellen Stand zur Umsetzung von Inklusion an den schleswig-holsteinischen
Schulen darzustellen. Dabei soll auch die beabsichtigte Schrittfolge aufgezeigt
werden, wie auf dem Weg zur Inklusion vor allem die Qualität gesichert und ausgebaut
werden kann und welche Bedingungen erfüllt sein müssen, um mehr Kinder mit
Förderbedarf in Regelschulen aufzunehmen. Darüber hinaus soll der Bericht die seitens
des Landes, der Kommunen und kommunalen Schulträger erforderlichen finanziellen,
sächlichen und personellen Ressourcen darstellen, die zur Umsetzung der
jeweiligen Teilziele notwendig sind. Des Weiteren soll Auskunft gegeben werden, in
welcher Form Aufgaben der schulischen Inklusion in die anstehende Reform der
Lehrerbildung eingebracht werden sollen.

Dieser Bericht wurde bereits von verschiedenen Interessenverbänden kritisch durchgesehen und kommentiert. Vor allem die angekündigte lange Zeitdauer für die Umsetzung der Maßnahmen sowie Absichtserklärungen ohne konkrete Lösungen wird bemängelt. Es bleibt also abzuwarten, welche Aufgaben die neuen „schulischen Assistenten“ übernehmen sollen und wie mit nicht ausreichenden Ressourcen umgegangen wird (vgl. auch § 5 Abs. 2 SchulG-SH). Antworten soll die sogenannte Expertenkommission liefern.

Da die Rahmenbedingungen sich nicht verändert haben und das Schuljahr bereits begonnen hat, treten die ersten Probleme zu tage. In den Kieler Nachrichten wird z.B. unter der Überschrift „Angst vor dem ersten Schultag“ von einem Fall berichtet, bei dem Eltern eines Jungen mit einer Autismus-Spektrum-Störung trotz rechtzeitigem und intensiven Bemühens um eine Schulbegleitung, von der zuständigen Fachbehörde einen Ablehnungsbescheid erhielten (Quellenangabe siehe weiter unten).

Die Nachrichten berichten, dass „zehn Tage vor Schulbeginn“ das Amt für Familie und Soziales in Kiel den Antrag vom Oktober 2013, dann noch einmal erneuert vom Juni 2014, per Bescheid ablehnte. Wäre der Antrag zum ersten Mal erst im Juni gestellt worden, hätte man sicherlich mit der schwierigen personellen Besetzung während der Urlaubsmonate argumentieren und Verständnis aufbringen können. Da aber die Eltern bereits im Oktober des Vorjahres das Amt aufgefordert hatten, hätte schon rechtzeitig vorher eine Bearbeitung erfolgen müssen:

§ 14 Abs. 1 SGB IX gibt dem Amt zwei Wochen Zeit, seine Zuständigkeit zu prüfen;
§ 43 SGB I gibt dem Antragsteller die Möglichkeit, vorläufige Leistungen zu verlangen.

Das Amt muss die Besonderheiten des Einzelfalls (§ 9 SGB XII) ausreichend ermitteln und dabei jeder Frage, die zu einer Einschränkung des Ermessens führt, nachgehen. Aus dem Artikel ist nicht klar erkennbar, aber man sollte annehmen, dass die Eltern das Gutachten des medizinischen Kinderzentrums in Pelzerhaken vorgelegt haben. Insofern ergibt sich hieraus schon die Tatsache, dass das Kind eine Behinderung und somit Anspruch auf Leistungen hat (§ 53 Abs. 1 SGB XII).

Problematisch erscheint mir an dem Fall, dass ein Gutachten der Schule vorgelegen haben soll, wonach „der autistische Junge dem Unterricht ohne Einschränkung“ folgen könne. Hier hat sich die Schule vermutlich selbst ein Bein, sozusagen, gestellt, es sei denn, dass die Beschulung objektiv gesehen wirklich kein Problem darstellt.

Weil nun ein konkreter Bedarf nicht festgestellt werden konnte, musste die Fachbehörde ablehnen. Dies ist auch ihre Pflicht!

Hätten die Eltern vorläufige Leistungen beantragt, hätte die Fachbehörde trotzdem im Nachhinein, d.h. zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Gegengutachtens, ablehnen müssen.

Auch wenn die Eltern mit dem jetzigen Ablehnungsbescheid die Möglichkeit haben, ins Widerspruchsverfahren zu gehen, das Gegengutachten wird dem Wunsch nach Bereitstellung einer Schulbegleitung immer im Weg stehen. Die Schule behauptet, dass eine Beschulung des Kindes mit diesen Einschränkungen möglich ist und ein über die schulischen Ressourcen hinausgehender Mitteleinsatz nicht erforderlich ist.

Trotzdem bleibt die Enttäuschung der Eltern, die im Hinblick auf den bekannten Hilfebedarf des eigenen Kindes einen größtmöglichen Schutzraum in Form von zusätzlicher Betreuung sich gewünscht haben. Die Hinweise des Amtes bezüglich des Prüfverfahrens werden nun als „Vertröstungen“ wahrgenommen, die Ablehnung als „Kosteneinsparungsmaßnahme“. 

Dieser Fall zeigt exemplarisch, wie stark Fremd- und Selbstwahrnehmung differieren können. Die richtige Anwendung des § 9 SGB XII ist kruzial, doch auch die Eltern müssen mitgenommen werden bei diesen Entscheidungen - kommunikativ wie auch kollaborativ. Beide Seiten haben hier versagt, weil es sich für die einen um ein aus Sachfeststellungen und Richtlinien zusammengesetztes Verfahren handelt, für die anderen um die Zukunft und Bestehen des eigenen Kindes. Der jetzige Veränderungsprozess in Schleswig-Holstein hinsichtlich der Regel- und Förderschulen wird zudem unzureichend begleitet von der Politik, den Schulen und sogar Eltern-Betroffenen-Sozialverbänden. 

Sollten sich Eltern also immer wehren? Einerseits Ja, weil auch Fachbehörden Fehler bei der Ermittlung des tatsächlichen Bedarfes unterlaufen. Andererseits Nein, weil mit einem Widerspruch auch weitere Hoffnungen verbunden sind auf einen "Sieg" gegenüber dem bürokratischen System. In diesem Fall nun aber muss sich zeigen, ob die Entscheidung der Schule, das Kind ausreichend beschulen zu können, richtig war.

CGS



Quelle:

Montag, 25. August 2014

Widerspruch einlegen

„Wer sich wehrt, kann verlieren. Wer sich nicht wehrt, hat schon verloren.“

Fehlerhafte Bescheide sind keine Seltenheit. Darum sollte unverzüglich, noch innerhalb eines Monats nach Eingang der Bescheid einer inhaltlichen Prüfung vorgenommen werden. Ein bereits beschriebener Prüfungspunkt ist die Frage der Zuständigkeit des ablehnenden Sozialhilfe- oder Rehabilitationsträgers (vgl. meinen Beitrag vom 22.7.2014). Weiterer Prüfungspunkt ist z.B. inwiefern der Bescheid sich auf den Antrag bezieht – es ist durchaus möglich, dass der Bescheid überhaupt keinen Bezug hat zum Antrag und somit etwas ablehnt, was nicht beantragt worden ist. Oder es fehlt dem Ablehnungsbescheid eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung. Dann beträgt die Frist nicht mehr nur einen Monat, sondern ein ganzes Jahr.

Ein Widerspruch kann persönlich und vor Ort zu Protokoll gegeben werden. Ansonsten muss der Antragssteller beweisen, dass der Widerspruch fristgerecht eingegangen ist beim Sozialhilfe- bzw. Rehabilitationsträger. Als Einschreiben mit Rückschein gelingt eine solche Beweisführung, ein Fax-Log reicht dagegen nicht aus.

Der Widerspruch besteht inhaltlich aus fünf Teilen, wobei die Begründung für den Widerspruch auch nach Fristablauf nachgeliefert werden kann.

1.       Bezug auf den Antrag („Unser Antrag vom …“)
2.       Bezug auf den Ablehnungsbescheid („Ihr Bescheid vom ….“)
3.       Ggf. in wessen Namen der Widerspruch erfolgt (z.B. als rechtlicher Betreuer von…)
4.       Die Formulierung: „Ich widerspreche…“
5.       Die Gründe

Die Gründe für den Widerspruch müssen sich auf die Fehler im Bescheid beziehen oder, wenn die Umstände des Einzelfalls, nicht ausreichend gewürdigt worden sind. Da der Sozialhilfe- bzw. Rehabilitationsträger ein Ermessen ausüben muss, hat der Antragssteller alle Unterlagen und Nachweise beizubringen, die für die Entscheidung maßgeblich sind. Mit anderen Worten: Der Antragssteller hat eine Mitwirkungspflicht nach § 9 SGB I und §§ 60 ff. SGB I.

Muster-Widersprüche sind immer nur bedingt einsetzbar, da, wie zuvor gesagt, die Umstände des Einzelfalls von Bedeutung sind:

§ 9 SGB I, Sozialhilfe

Wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich selbst zu helfen, und auch von anderer Seite keine ausreichende Hilfe erhält, hat ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe, die seinem besonderen Bedarf entspricht, ihn zur Selbsthilfe befähigt, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht und die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichert. Hierbei müssen Leistungsberechtigte nach ihren Kräften mitwirken.

§ 9 SGB XII, Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles

(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.

(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.

(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.




CGS

Forderungskataloge zum Bundesteilhabegesetz.

Bisher lautete das vorrangige Ziel, eine finanzielle Entlastung der Kommunen zu bewerkstelligen. Nun melden sich auch andere zu Wort und konkretisieren ihre Vorstellungen an ein neues Gesetz:

-          Reformierung des Begriffs der „Behinderung“ und Abkehr von der bisherigen Defizitorientierung und vom Fürsorge-Gedanken
-          Stärkung des Wunsch- und Wahlrechts behinderter Menschen
-          Einkommens- und Vermögensunabhängige Teilhabeleistung für Bedürftige und Ihre Angehörigen
-          Beibehaltung des individuellen Bedarfsdeckungsprinzips
-          Abbau von Schnittstellenproblemen und Rechtsschutz bei unklaren Zuständigkeiten
-          Stärkung des Rechts auf Beratung, Begleitung und Unterstützung nach § 11 SGB XII
-          Teilhabe ausrichten nach individuellen und sozialräumlichen Bedarfen, Sicherung der Finanzierung von Sozialräumlichen Angeboten

Es gibt Forderungen, die sich inhaltlich überschneiden. Allen gemein ist aber eine konsequente Zugrundelegung der Inklusion, wie sie auch in der UN-BRK definiert ist. Wenn die Bedürftigkeit so verstanden wird, dass man mit der Bedarfsdeckung einen Nachteilsausgleich herstellt, kann eine Gleichstellung effektiv erfolgen.

Ein weiteres Problem stellt die finanzielle Beteiligung der behinderten Menschen selbst sowie ihrer Angehörigen dar. Hier droht ein Armutsrisiko, wenn z.B. Eltern ihre Altersvorsorge abtreten müssen an den Sozialstaat, der dann die Mittel lediglich weitergibt. Behinderung würde zu einem Kostenrisiko verkommen, statt dass die (nicht behinderte) Gesellschaft dazu gebracht wird, Barrieren abzubauen.

Nicht zuletzt müssen behinderte Menschen in ihren Rechten so gestärkt werden, dass sie ihre Ansprüche sofort durchsetzen können. Ziel sollte vorrangig die sofortige Bedarfsdeckung sein und nicht die Klärung, welcher Sozialhilfeträger Leistungen erbringen muss nach dem Gesetz.

Da aber die Refinanzierung ein großes Problem darstellt, wird sich dies nur dann lösen können, wenn der Gesetzgeber es schafft, neue Einnahmequellen aufzudecken. Hier bieten sich die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber an, aus denen man Beiträge zur Refinanzierung schöpfen kann. Doch dann wird die Produktivität deutscher Waren und Dienstleistungen im internationalen Wettbewerb geschmälert, so dass man letztlich die Frage diskutieren wird, welchen Anteil übernehmen die Arbeitnehmer mit ihren sozialversicherungspflichtigen Bruttolöhnen?


CGS

Donnerstag, 21. August 2014

Die Kosten der Eingliederungshilfe steigen. Stimmt das?

So könnte man es denken, wenn man die Zahlen liest, die herangezogen werden, um ein neues Gesetzesvorhaben (wie z.B. das erwartete Bundesteilhabegesetz a.k.a. Bundesleistungsgesetz für Menschen mit Behinderung) auf den Weg zu bringen. Da heißt es im Beschluss des Bundesrates auf Seite 3 der Bundesdrucksache 282/12, im Jahr 2000 hätten 414.000 behinderte Menschen Leistungen der Eingliederungshilfe mit einem Ausgabenvolumen von 8.321,6 Mio. EUR erhalten. Im Jahr 2010 waren es dagegen 630.000 Menschen und 12.481,3 Mio. EUR. Somit ist die Personenzahl um 52 % gestiegen, bei den Kosten liegt die Steigerung bei 50 %. Da die Kommunen einen solchen Anstieg der Ausgaben nicht mit dem eigenen Haushalt bewältigen können, ihnen fehlt entsprechendes Steueraufkommen, ist die Verteilung der Lasten auf den Bund natürlich wünschenswert.

Man könnte jetzt vor dem Hintergrund weiter steigender Fallzahlen zu dem Schluss kommen, dass sich die Kosten der Eingliederungshilfe linear verhalten und im Gleichschritt mit den Fallzahlen, d.h. Personenzahlen, steigen werden. Tatsächlich sind die Kosten pro Hilfeberechtigten gesunken:

2000:   8.321.600.000 EUR Kosten zu 414.000 Personen = 20.100 EUR / Person
2010: 12.481.300.000 EUR Kosten zu 630.000 Personen = 19.812 EUR / Person

In dieser Rechnung fehlen aber noch die Anstiege bei den Verbraucherpreisen und den Lohnkosten. Dem Vergleich zwischen 2000 und 2010 fehlt eine Berücksichtigung der Inflation bei den wesentlichen Kostenbestandteilen. Und je nachdem welche Maßnahmen zur Bedarfsdeckung herangezogen werden, ist der Anteil der Sach- und Personalkosten unterschiedlich zu gewichten. Während bei voll- und teilstationären Leistungen der Anteil der Sachkosten noch ca. 30 % ausmachen kann (darin enthalten sind Aufwendungen für Lebensmittel, Verwaltungs-, Wirtschafts- und Raumkosten), beträgt der Anteil der Sachkosten bei den ambulanten Diensten eher 10 % oder sogar noch weniger. Leider ist (an dieser Stelle) nun nicht bekannt, wie stark die ambulanten Leistungen in den letzten Jahren angestiegen sind. Dennoch sollte im Weiteren davon ausgegangen werden, dass die Kostenbestandteile Sach- und Personalkosten unterschiedlich stark angestiegen sind und demzufolge eine Aussage über die möglichen inflationsadjustierten Durchschnittskosten diese unterschiedlichen Entwicklungen berücksichtigen sollte.

Der Verbraucherpreisindex für Deutschland stieg lt. Statistischem Bundesamt im Zeitraum 2000 bis 2010 um rd. 14 % (vgl. nachfolgende Tabelle Verbraucherpreisindex). Ausgehend von den 20.100 EUR / Person im Jahr 2000 würden z.B. 30 % bzw. 6.030 EUR um 14 % auf 7.036 EUR im Jahr 2010 steigen.

Verbraucherpreisindex (inkl. Veränderungsraten):
Deutschland, Jahre
Verbraucherpreisindex für Deutschland
Deutschland
Verbraucherpreisindex insgesamt
Jahr
Verbraucherpreisindex
Veränderung zum Vorjahr
2010=100
in (%)
2000
85,7
1,4
2001
87,4
2
2002
88,6
1,4
2003
89,6
1,1
2004
91
1,6
2005
92,5
1,6
2006
93,9
1,5
2007
96,1
2,3
2008
98,6
2,6
2009
98,9
0,3
2010
100
1,1
__________
(C)opyright Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2014
Stand: 13.03.2014 / 10:44:41

Im gleichen Zeitraum sind dagegen die Lohnkosten für z.B. Beschäftigte im Öffentlichen Dienst um ca. 18 bis 26 % (Erzieher) bzw. 35 bis 45 % (Sozialpädagogen) gestiegen (vgl. untenstehende Vergleichsrechnung auf Grundlage der Tabelle „TVÖD nachgerechnet“ des Netzwerks Verdi, http://www.netzwerk-verdi.de/, Download August 2014). Die Berechnungen des Netzwerks Verdi umfassen leider nicht die Assistenzberufe, d.h. Sozialpädagogische Assistenz, Altenpflegehelfer, Krankenpflegehelfer und Heilerziehungshelfer. Immerhin muss angenommen werden, dass aufgrund von vertraglichen bzw. landesrechtlichen Bestimmungen für verschiedene Maßnahmen unter anderem Nicht-Fachkräfte, d.h. Assistenzberufe und angelernte Mitarbeiter, teilweise zum Einsatz kommen. Trotzdem wird es auch für diese Gruppe von Beschäftigen Gehaltssteigerungen in ähnlicher Höhe gegeben haben, da in den unteren Lohngruppen bei Sockelanhebungen eine höhere relative Steigerung erzielt wurde.

Aus Erhebungen der Hans-Böckler-Stiftung weiß man, dass in tarifgebundenen Betrieben das durchschnittliche Monatseinkommen von Erziehern um 9 % über dem Gehalt  von Beschäftigten in nicht-tarifgebundenen Betrieben liegt. Eine solche Ungleichbehandlung ist zu erwarten und kommt auch in anderen Wirtschaftszweigen vor. Daraus kann allerdings nicht automatisch geschlossen werden, dass eine solche Diskrepanz zwischen tarifgebundenen und nicht-tarifgebundenen Betrieben jährlich zunimmt. Vielmehr müssten Zeitreihen untersucht werden, die eine entsprechende Annahme begründen könnten; solche Auswertungen liegen aber nicht vor.

Es muss darüber hinaus auch berücksichtigt werden, wie hoch die Verteilung zwischen beiden Betriebsgruppen ausfällt. Von 108.000 befragten Erziehern gaben 75 % an, dass ihr Arbeitgeber tarifgebunden sei (vgl. Seite 3, Projekt LohnSpiegel.de – Arbeitspapier 26 vom Juli 2014, WSI in der Hans-Böckler-Stiftung). Man kann schon davon ausgehen, dass zwar das Lohnniveau (beständig?) verschieden ist, allerdings sich die Auswirkungen von Tarifverhandlungen oder gesetzlich bedingten Personalkostensteigerungen im Wesentlichen anhand der bekannten Steigerungsraten orientieren.

Geht man somit von 70 % Personalkosten der oben genannten 20.100 EUR / Person des Jahres 2000 aus, wobei darin auch ein relativ kleiner, aber fixer Anteil von z.B. 1/10 enthalten sein sollte für sonstige Personalnebenkosten, ergibt sich folgende Berechnung bei einem Personalkostenanstieg von z.B. 26 % (Tarif VKA) --  (20.100 EUR x (70 minus 7) % x 1,26) + (20.100 EUR x 7 %) = 17.362 EUR.

Sachkosten von 7.036 EUR plus Personalkosten von 17.362 EUR sollten somit insgesamt 24.398 EUR pro Hilfebedürftigen im Jahr 2010 ergeben – Sollkosten! Tatsächlich liegen die Durchschnittskosten im Jahr 2010, wie man aus der eingangs vorgenommenen Durchschnittsberechnung entnehmen kann, „nur“ bei 19.812 EUR pro Hilfebedürftigen. Die Durchschnittskosten sind also in inflationsadjustierten Werten um 19 % gesunken. Damit ist die Behauptung, die Kosten für Eingliederungshilfe steigen, teilweise widerlegt. Absolut betrachtet stimmt die Aussage, denn die Zuwächse bei den Anspruchsberechtigten korreliert mit der Entwicklung der Gesamtausgaben. Langfristig sollte der Zuwachs, wie bei anderen Populationen, stagnieren, so dass sich hieraus alleine keine Ausgabensteigerungen mehr ergeben.

Was nun die Gründe sind für die geringer ausfallenden Durchschnittskosten, kann an dieser Stelle nur vermutet werden. Ambulante Dienstleistungen sind in den letzten Jahren verstärkt gefördert worden, nicht zuletzt auch weil gerade die Diskussion um die UN-Behindertenrechtskonvention (Stichwort: Inklusion) eine gesellschaftliche Veränderung mit sich bringt.

CGS



PS:

Auf der Webseite von http://www.netzwerk-verdi.de/ findet sich eine Tabelle, in der die Lebenseinkommen von Beschäftigten im Bereich der Tarifsysteme BAT und TVöD vergleicht. Die Vergleichsrechnung ist sehr detailliert erstellt worden und umfasst neben den Tarifsteigerungen auch mögliche Bewährungsaufstiege mit Eintritt in das jeweilige System für eine Vielzahl von Berufsgruppen. Nicht enthalten sind Zulagen und Zuschläge, die in der Regel verdient werden müssen bzw. im direkten Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen. Aufgrund der Vielzahl verschiedener Lebenssituationen (z.B. Familienstand, mit/ohne Kinder, Partner im ÖD), sind nicht alle Möglichkeiten ermittelt worden. Trotzdem wird sehr anschaulich die Tarifentwicklung dargestellt.

Die folgenden Daten wurden im August 2014 aus dieser Tabelle extrahiert. Aufgrund eigener Beobachtungen erachte ich diese Daten als durchaus plausibel an.

Tabellen-Nr., Berufsgruppe und Familienstand
Vergleichsentgelt
1/2000
Vergleichsentgelt
12/2010
Abweichung
in %
01a
Sozialpädagoge
Ledig
BAT
Vb / 1 / / 0
2.125 EUR
BAT
IVb / 7 / / 0
2.863 EUR
35 %
01a
Sozialpädagoge
Ledig
TVöD-VKA
EGr 9 / Stufe 1
2.082 EUR
TVöD-VKA
EGr 9 / Stufe 5
3.010 EUR
45 %
08 a
Erzieher
Ledig
BAT
Vc / 21 / / 0
1.927 EUR
BAT
Vb /29 / / 0
2.272 EUR
18 %
08 a
Erzieher
Ledig
TVöD-Bund
EGr 8 / Stufe 1
1.945 EUR
TVöD-Bund
EGr 8 / Stufe 5
2.454 EUR
26 %



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Freitag, 25. Juli 2014

Die Arbeit am Bundesteilhabegesetz nimmt Fahrt auf.

Es gibt eine AG Bundesteilhabegesetz, eine Arbeitsgruppe von Fachexperten zur AG Bundesteilhabegesetz, dann gab es ein Gespräch mit Frau Ministerin Nahles wie auch ein Gespräch mit Herrn Schmachtenberg (BMAS). Rahmenbedingungen wurden abgesteckt, Ziele formuliert.

Ein Ziel ist die Reform der Eingliederungshilfe. Darunter verbergen sich im Wesentlichen die Punkte, welche schon im Beschluss des Bundesrates enthalten waren (908. Sitzung, Dokumentennummer 282/12). Und das war insbesondere die finanzielle Entlastung der Kommunen.

Auch wenn man den Eindruck bekommen könnte, hier würden Positionen verhandelt werden, die Interessenlage ist mitnichten immer konträr. Das BMAS sucht einen Weg, wie die Lastenverteilung elegant vorgenommen werden kann, und die Vertreter der Behindertenverbände und Unternehmen der Wohlfahrtspflege bemühen sich um eine Stärkung der Unterstützungssysteme für Menschen mit Behinderungen. Wer aber nach wie vor fehlt bei diesen „Verhandlungen“ und Gesprächen ist derjenige, welcher später die finanziellen Lasten aufbringen muss: der Steuerzahler.

Die Punkte, die jetzt besprochen sind lauten:

a) Finanzielle Entlastung der Kommunen
b) Heranziehung von Einkommen und Vermögen
c) Gesetzgebungsverfahren
d) Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung

Die Punkte a) und b) könnten eigentlich zusammengefasst. Die finanzielle Entlastung bzw. die Lastenverteilung von Kommunen und auch den Ländern (!) auf den Bund kann nur gelingen, wenn persönliche Einkommen und Vermögen herangezogen werden. Da eine Anhebung der Einkommenssteuern mit Teilen der Regierungskoalition nicht diskutierbar ist, zumal eine Abschaffung der kalten Progression von vielen ersehnt wird, bliebe als Möglichkeit die Aufbringung von Mitteln aus einer Vermögenssteuer.

Doch auch hier könnte es erhebliche Probleme geben, wenn nämlich im Zusammenhang mit der Beteiligung von Sparern an den Kosten der Euro-Finanzkrise eine Sparer- oder Vermögenssteuer von geringem Ausmaß  eingeführt wird. Eine solche („Zypern“-) Steuer wird gerade in Spanien ausprobiert. Wenn nun weitere Finanzierungsvorhaben dazukommen, die mit einer solchen Vermögenssteuer abzudecken wären, wird das Maß des Erträglichen schnell ausgeschöpft. Die Folgen wären Kapitalflucht aus Europa und ein erneutes Aufflammen der Liquiditätskrise.

Eine andere Idee zielt auf die Eigenbeteiligung von behinderten Menschen und ihren Verwandten ab (siehe auch meinen Beitrag vom 22.3.2013 unter dem Titel „Bundesteilhabegeld-Re-Finanzierung“). Doch werden die Behindertenverbände und Unternehmen der Wohlfahrtspflege abwägen müssen, inwieweit sie hier noch die Interessen ihrer Mitglieder vertreten.

Von daher müsste die Diskussion dahin gehen, die benötigten Mittel als Teil des laufenden Sozialversicherungsbeitrags aufzubringen, zumal Inklusion als gesamtgemeinschaftliche Aufgabe verstanden wird.

Zum Punkt c) gibt es konkrete Zeitvorgaben, an die sich alle Beteiligten halten sollen. Im Januar 2016 muss die Gesetzesvorlage ins Kabinett gebracht werden, zum 1.7.2016 erfolgt die Verkündigung mit möglicherweise späterem In-Kraft-Treten.

Warum Punkt d) ausdrücklich aufgenommen wurde, erscheint mir zzt. nicht klar. Denkbar wäre es, dass Leistungen für Kinder und Jugendliche zukünftig einem ganz anderen Bereich zuzuordnen wären (z.B. Bildung und Arbeitsmarktförderung). Was hier für ein besseres Verständnis noch fehlt, sind Zahlen und Daten.

Klar ist aber, dass es eine Ausweitung von Eingliederungshilfemaßnahmen nicht geben wird. Stattdessen wird man Wege suchen müssen, um das „Fürsorgesystem“ abzuschaffen und mehr Eigenverantwortung den Menschen mit Behinderungen zukommen zu lassen. Dazu gehört auch die Bildung von Netzwerken oder die Ausgestaltung von Sozialräumen (z.B. Infrastrukturförderung).

CGS


PS:

Die Serie Bundesteilhabegesetz (ehemals Bundesleistungsgesetz) wird jetzt nicht mehr als Serie fortgesetzt. Stattdessen werde ich die weiteren Entwicklungen wie oben kommentieren und bewerten.

Dienstag, 22. Juli 2014

Prüfungspunkte in Ablehnungsbescheiden (Fortsetzung des Themas Zuständigkeitsstreitigkeiten)

Kürzlich gab es eine Mitteilung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Frage der Kostenübernahme einer Treppensteighilfe eines pflegebedürftigen Rollstuhlfahrers (Medieninformation Nr. 19/14 vom 16.7.2014 des Bundessozialgerichts). Ohne jetzt die Einzelheiten des zugrunde liegenden Falls näher zu kennen, interessiert mich hier das Problem der Zuständigkeitsprüfung, insbesondere vor dem Hintergrund eines abgelehnten Hilfebedarfs.

Der klagende Rollstuhlfahrer hatte von der beklagten Krankenkasse einen Ablehnungsbescheid erhalten, da die Treppensteighilfe ein Hilfsmittel ist, welches sich aus der besonderen, einzelfallbezogenen Wohnsituation des Klägers ergibt.

In § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V wird der Anspruch der Versicherten in Bezug auf die Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln geregelt. Der Anspruch entsteht, wenn der „Erfolg der Krankenhausbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen“ ist (auch bekannt als Behinderungsausgleich). Im vorliegenden Fall trafen alle drei Aspekte nicht zu.

Weiter heißt es in Satz 1, dass es sich bei den beantragten Hilfsmitteln nicht um „allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens“ handeln kann. Eine Treppensteighilfe wäre allerdings ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens.

Von daher erscheint die Ablehnung der Krankenkasse nachvollziehbar.

Der Anspruch auf Leistung ergibt sich allerdings aus § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI. Der Kläger ist pflegebedürftig und seine besondere Wohnsituation macht es erforderlich, dass er ein Hilfsmittel benötigt, welches ihm eine „selbständigere Lebensführung“ ermöglicht (auch bekannt als Pflegeerleichterung). Eine Abgrenzung, wie es sie im vorgenannten § 33 SGB V gab, erfolgt nur, wenn die Gefahr eines Doppelanspruchs entsteht; soll heißen, wenn sowohl Krankenkasse und Pflegekasse (oder ein anderer Leistungsträger) die gleiche Leistung erbringen müssten.

Da der Antrag auf Leistung bei der Krankenkasse eingegangen war, hätte diese gem. § 40 Abs. 5 Satz 1 SGB XI die Zuständigkeit prüfen müssen bzw. „ob ein Anspruch gegenüber der Krankenkasse oder der Pflegekasse besteht“.

Dies wurde unterlassen, so dass das BSG die Revision der beklagten Krankenkasse zurückwies; die Krankenkasse ist demnach in ihrer Funktion als Pflegekasse zur Leistung verpflichtet.

An diesem Fall (Az. B 3 KR 1/14 R) erkennt man ein immer wiederkehrendes Problem: Die erstangegangenen Leistungsträger lehnen Anträge ab, ohne ausreichend und pflichtgemäß ihre Zuständigkeiten zu klären (§ 16 Abs. 2 SGB I). Antragsteller wissen nicht immer, wer zuständig wäre für die Bewilligung der beantragten Leistungen. Auch sind Anträge nicht immer klar, sachdienlich und vollständig formuliert (§ 16 Abs. 3 SGB I).

Die Krankenkasse hat aber diese Zuständigkeitsprüfung übersprungen und lehnte somit in der Folge einen Antrag ab, für den sie gar nicht zuständig gewesen wäre. Hätte sich der Leistungsberechtigte mit der Ablehnung begnügt, wäre die Treppensteighilfe nicht besorgt worden (oder hätte aus eigenen Mitteln angeschafft werden müssen).

Fazit:

Leistungsberechtigte müssen bei jedem Bescheid erst einmal prüfen, ob den Bescheid beantwortende Leistungsträger überhaupt eine Zuständigkeitsprüfung (z.B. nach § 14 Abs. 1 SGB IX oder § 98 SGB XII) pflichtgemäß unternommen hat und inwieweit eine Ursachenklärung bzw. Feststellung über den vorliegenden Hilfebedarf ausreichend und angemessen (z.B. nach § 9 SGB XII) stattfand.

Wenn diese beiden Prüfpunkte nicht erkennbar bearbeitet worden sind, ergeben sich hieraus die Begründungen für das dann anstehende Widerspruchsverfahren.

CGS


Quelle:



Montag, 21. Juli 2014

Die Zukunft der Integrationsassistenz in Schleswig-Holstein (Fortsetzung)

Am Anfang gab es einen Beschluss des LSG Schleswig-Holstein zur  Integrationsassistenz bzw. Schulbegleitung für Kinder mit Hilfebedarf an Regelschulen. Als Problem wurde gesehen, dass verschiedene Tätigkeiten des Integrationsassistenten im vorgelegten Fall den „Kernbereich der pädagogischen Arbeit“ betrafen und somit nicht in den Aufgabenbereich der Eingliederungshilfe nach §§ 35 a SGB VIII bzw. 53, 54 SGB XII fielen.

Was als „Kernbereich der pädagogischen Arbeit“ verstanden wird, hatte das LSG herauszuarbeiten versucht. Dabei wurde problematisiert, dass die tatsächliche Arbeit der Integrationsassistenten in diesen Kernbereich hineinragt. Eine solche Überlagerung muss aber aufgrund des Nachranggrundsatzes in § 2 SGB XII vom Träger der Sozialhilfe nicht geleistet werden (so das Gericht und natürlich die Träger der Sozialhilfe, aber vgl. auch LSG Baden-Württemberg weiter unten).

Weil nach Ansicht des Gerichtes im Schulgesetz von Schleswig-Holstein nicht nur die „reine Wissensvermittlung“ enthalten ist, sondern im Vordergrund die „inklusive Beschulung“ steht, sind sämtliche Maßnahmen im Hinblick auf Erziehung und Förderung sowie behinderungsbedingte Defizitausgleiche Bestandteil des besagten Aufgabenbereichs der Lehrkräfte (vgl. auch § 4 Abs. 11 Satz 2 SchulGSH).

Und hier offenbart sich das Problem in der Praxis: Integrationsassistenten können ihren Aufgabenbereich nur ungenügend von der pädagogischen Arbeit abgrenzen; in manchen Fällen werden sie sogar eingesponnen für die Mitarbeit in der Erziehung und Förderung aller Kinder des jeweiligen Klassenverbandes. Sie müssten zwar den erzieherischen Teil des ihnen übertragenen Auftrags ablehnen, und dies nicht nur im Hinblick auf den Schüler mit Förderbedarf, trotzdem wird es immer einen motivierenden, pädagogischen Anteil in der täglichen Arbeit geben.

Darf eine Integrationsassistenz nach dem Schulgesetz pädagogische Arbeit leisten?

§ 34 SchulGSH, Lehrkräfte

(5) Außer dem in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personenkreis [d.h. Lehramtsbefähigte und Personen mit anderen Befähigungen, pädagogische Fachkräfte an Förderzentren] dürfen nur Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst lehrplanmäßigen Unterricht erteilen.

(6) Zur Durchführung schulischer Veranstaltungen außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts können auch Personen eingesetzt werden, die bei einem Schulträger, einem Elternverein oder einer Institution nach § 3 Abs. 3 [d.h. Kindertageseinrichtungen und der Jugendhilfe, Jugendverbänden sowie mit anderen Institutionen im sozialen Umfeld von Kindern und Jugendlichen] beschäftigt sind.

Die Integrationsassistenz kann zwar eine Person mit anderen Befähigungen sein, wie es § 34 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 SchulGSH benennt, aber m.E. widerspricht eine solche Auslegung der Intention des Gesetzes. Von daher muss man davon ausgehen, dass jegliche pädagogische Betätigung im Sinne des  Schulgesetzes für Personen, die nicht anerkannte Lehrkräfte sind, zu verneinen ist.

Andererseits kann eine im Schulbetrieb anwesende Person sich nicht gänzlich von einem an sie herangebrachten erzieherischen Auftrag lösen; man stelle sich nur vor, dass ein Schüler um Hilfe bei der Bewältigung eines Problems bittet. M.E. wäre eine praxistaugliche Abgrenzung überhaupt nicht möglich. Tatsächlich müsste die Integrationsassistenz Weisungen erteilen und an der Beaufsichtigung teilnehmen, um einerseits Integrationsarbeit für den Schüler mit Förderbedarf zu leisten und andererseits im Falle einer beobachteten Störung oder Fehlverhaltens als von Schülern wahrgenommenes Mitglied der Lehrkräfte einzuschreiten (d.h. feststellen, belehren, warnen und ermahnen).

Darf eine Integrationsassistenz dann überhaupt Weisungen erteilen und die Beaufsichtigung führen?


§ 17 SchulGSH, Weisungen, Beaufsichtigung

(1) Die Schülerinnen und Schüler haben in der Schule und bei sonstigen Schulveranstaltungen die Weisungen der Schulleiterin oder des Schulleiters und der Lehrkräfte zu befolgen, die dazu bestimmt sind, das Bildungs- und Erziehungsziel der Schule zu erreichen und die Ordnung an der Schule aufrechtzuerhalten.

 (3) Mit der Beaufsichtigung können jeweils nach den Umständen des Einzelfalls auch Lehrkräfte anderer Schulen, Beschäftigte nach § 34 Abs. 5 und 6, Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie vom Schulträger angestellte sonstige Personen betraut werden. Weiterhin kann die Beaufsichtigung von denjenigen Personen übernommen werden, die die Schülerinnen und Schüler im Rahmen von Praktika betreuen.

Eine Weisungsbefugnis ergibt sich nicht für Integrationsassistenten. Weisungsbefugt sind nur die Schulleitungen und die Lehrkräfte.

Die „Betrauung“ bzw. Übernahme der Beaufsichtigung kann dagegen von der zuständigen Lehrkraft an eine andere Person erfolgen. Allerdings schränken die „Umstände des Einzelfalls“ den Aufgabenbereich für die Integrationsassistenz wieder ein. Integrationsassistenten müssen vorrangig (und eigentlich ständig) eine Leistung gegenüber dem Schüler mit Förderbedarf erbringen. Gleichwohl könnten Sie in Bezug auf diesen Schüler mit der Beaufsichtigung durch die Lehrkraft beauftragt werden.

Das Schulgesetz führt zwar als hehres Ziel die inklusive Bildung für Alle, aber im Gesetz sind Regelungen für Integrationsassistenten nicht vorgesehen. Eine Kombination beider Bereiche wäre wünschenswert. Doch dann müsste es im schleswig-holsteinischen Schulgesetz heißen, dass auch die Aufgaben der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen wahrgenommen werden von den Schule, was wiederum die Abgrenzungsproblematik entstehen lässt, wenn Schulen mit ungenügenden Ressourcen ausgestattet sind.

Wenn eine pädagogische Assistenz zukünftig mit der Lehrkraft zusammen tätig ist, ist sie dann noch immer vorrangig für den Schüler mit Förderbedarf tätig?

Und darf eine pädagogische Assistenz Leistungen erbringen, die im Rahmen der Eingliederungshilfe dem behinderten Kind exklusiv zugedacht sind?

Die Integrationsassistenz nach dem SGB XII muss es weiterhin geben. Und um eine adäquate Beschulung auf niedrigschwelligem Niveau anzubieten, soll heißen ohne unnötige Bindung von Fachkraftstellen, sollte es eine pädagogische Assistenz im SchulGSH geben. Im Rahmen der Gesamtplankonferenz nach SGB XII könnte dann bestimmt werden, wo die Leistungen sinnvoll anzusiedeln wären (z.B. nach dem Überwiegenheitsprinzip).

Es gibt bereits Strukturen und Erfahrungen in Schleswig-Holstein, auf die man zurückgreifen könnte bzw. wie man eine solche Tätigkeit beschreiben oder begrifflich abgrenzen könnte:

Das Bildungsministerium in Schleswig-Holstein brachte in 2010 eine „Handreichung für Assistentinnen und Assistenten an Schulen“ heraus.

In der 16. Wahlperiode erteilte die Landesregierung Auskunft zum Einsatz von „Schulassistenten“ (Drucksache 16/1970 des Schleswig-Holsteinischen Landtags): Es wurden „im Rahmen des Modellvorhabens ‚Einsatz von Schulassistenten zur Entlastung von Schulleitungen und Lehrkräften an Schulen des Landes Schleswig-Holstein‘ im Zeitraum vom 01.05.2000 bis 31.12.2005 insgesamt vier tariflich vergütete Verwaltungskräfte vornehmlich im IT-Bereich sowie für Verwaltungsaufgaben an Schulen eingesetzt“. Hier zeigt sich allerdings, dass das Berufsbild „Schulassistent“ nicht die gleiche Bedeutung trägt, wie das einer pädagogischen Assistenz (vgl. auch „Schulassistenten und -assistentinnen an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen“ in http://berufenet.arbeitsagentur.de/).

Ideal wäre es aber gewesen, wenn das LSG anerkannt hätte, dass auch eine pädagogische Unterstützung im geringen Umfang unschädlich wäre. Dann würden zwar die Kosten weiterhin aus Mitteln der Sozialhilfe kommen, aber so würde man sich den bürokratischen Anpassungsprozess ersparen.

CGS



PS:

Das LSG Baden-Württemberg hat eine etwas andere Ansicht vertreten (vgl. Beschluss vom 3.6.2013 – Az. L 7 SO 1931/13 ER). In diesem Fall ging es um den Anspruch von Schulbegleitung für Kinder an Sonderschulen. Das Gericht bejahte den Anspruch und stellt sogar fest, dass pädagogische Anteile in der unterstützenden Arbeit der Integrationsassistenz nicht abträglich sind, wenn der Gesamtzusammenhang (d.h. summarische Betrachtung) untersucht wird. Hierzu gehörte, dass aus dem Schulbericht klar die Unmöglichkeit zur Leistung von Assistenzmaßnahmen hervorging. Demzufolge hatte der Antragssteller Anspruch auf Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung nach §§ 53, 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII in Form eines qualifizierten Schulbegleiters.


Freitag, 18. Juli 2014

Der Grundsatz Ambulant vor Stationär im SGB XII

Mit der Aufnahme des Grundsatzes „Ambulant vor Stationär“ im SGB XII sollte der nächste Schritt hin zur personenzentrierten Hilfeleistung erfolgen; d.h. weg von der bislang üblichen einrichtungsfinanzierten Hilfe und hin zu einer am persönlichen Bedarf angemessenen Sozialhilfe.

Gleichzeitig wurde die Annahme des Gesetzgebers quasi kodifiziert, dass ambulante Leistungen günstiger seien als teil- und vollstationäre Leistungen. Da dies aber nicht als gegeben vermutet werden kann, gab es den Zusatz, dass dieser Grundsatz nicht einzuhalten ist, wenn die Maßnahmen mit „unverhältnismäßigen Mehrkosten“ verbunden sind.

§ 13 SGB XII, Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen

(1)    Die Leistungen können entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckung des Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre Leistungen) erbracht werden. Vorrang haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor stationären Leistungen. Der Vorrang der ambulanten Leistung gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei der Entscheidung ist zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen. Bei Unzumutbarkeit ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.

(2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen.

Doch die darin enthaltene Annahme, dass Ambulant mit günstig gleichgesetzt werden kann, ist gefährlich. Gesamtfiskalisch betrachtet kann dies nicht stimmen, da Menschen, die zuvor in einer stationären Wohneinrichtung ein Zimmer bewohnt hatten, nunmehr Mieter oder Untermieter einer ganzen bzw. halben Wohnung werden. Die Aufwendungen für Miete müssen höher ausfallen, da nicht mehr ein Bad, eine Küche oder ein Gemeinschaftsraum mit vielen anderen Bewohnern geteilt wird, sondern nunmehr alleine genutzt werden. Natürlich erhöht sich der Nutzwert der Räumlichkeiten beträchtlich für den einzelnen Bewohner, doch verliert sich auf der anderen Seite das Leben in einer Gemeinschaft. An dieser Stelle müssen Leistungserbringer für neue Sozialräume sorgen, was schlussendlich refinanziert wird von den Leistungsträgern (d.h. der Sozialhilfe). Sozialräume dienen dazu, ein Gemeinschaftsgefühl herzustellen und so gesellschaftliche Strukturen zu schaffen, welche den Teilhabebedarf behinderter Menschen am Leben in der Gemeinschaft abdeckt. Und wo vorher noch über den Investitionsbetrag ein Büro mitfinanziert wurde, wandern diese Kosten nunmehr in die Maßnahmepauschale.

Man muss aber allerdings sagen, dass es im Einzelfall tatsächlich günstiger werden würde, wenn nämlich der individuelle Hilfebedarf eine Leistungsabsenkung erlaubt oder Wohnung sowie die Aufwendungen für den ambulanten Dienst insgesamt günstiger ausfallen als die womöglich viel zu teuren Kosten für einen stationären Wohnplatz.

Auch wenn diese Vorschrift als Steuerungsinstrument (oder Druckmittel) angesehen werden kann, so steht sie doch in gewisser Weise einschränkend dem Bedarfsdeckungsprinzip aus § 9 SGB XII gegenüber. Sozialhilfe muss sich natürlich immer am tatsächlichen Bedarf des Hilfebedürftigen richten. Es soll eine konkrete Notsituation abgestellt werden, die nur durch Mittel der Sozialhilfe beseitigt werden kann (vgl. § 9 Abs. 1 SGB XII).

Geht man davon aus, dass der individuelle Hilfebedarf abgedeckt werden muss, darf es keinen Vorrang bzw. eine Bevorzugung geben. Benötigt ein behinderter Mensch sozialpädagogische Betreuung, dann stellt sich nicht die Frage nach ambulanter oder stationärer Leistung, sondern nach Verfügbarkeit und bedarfsdeckendem Angebot. Benötigt der Leistungsberechtigte darüber hinaus neuen Wohnraum, dann erst stellt sich die Frage nach der eigenen Wohnung oder Wohngruppe. Die Zumutbarkeit müsste sich stattdessen darauf richten, welche Lösung in welchem Zeitraum oder in welcher örtlichen Umgebung (d.h. lokales Angebot) verfügbar wäre.

Der § 13 Abs. 1 SGB XII enthält kein Wahlrecht, sondern er gibt genau vor, was zu tun ist seitens des Leistungsträgers. Von daher müssten auch Altfälle geprüft werden, ob nicht doch eine ambulante Leistung zumutbar wäre. Dem steht aber § 130 SGB XII als eine Besitzstandsregelung gegenüber; mit anderen Worten: wer schon in einer Wohngrupp lebt, muss keinen erzwungenen Auszug fürchten (der umgekehrte Fall wäre auch geschützt).

In gewisser Weise könnte man auch eine Verpflichtung des Leistungsträgers aus dem § 13 SGB XII herauslesen, dass ambulante Angebote zu schaffen wären. Denn gäbe es nur stationäre Angebote, aber diese wären unzumutbar, ungeeignet und teurer, als eine erdachte ambulante Leistung, müsste der Leistungsträger entsprechende Strukturen fördern. In Ballungsräumen können ambulante Dienste schnell verschiedene Klienten besuchen, in Flächengebieten ist dies nicht möglich bzw. wäre zeitraubend und entsprechend teurer (Stichwort: Rüstzeiten).

Hat also eine Priorisierung, wie sie in § 13 SGB XII vorgegeben ist, überhaupt noch eine Berechtigung? Ich glaube nicht.

Die Landesregierung von Schleswig-Holstein sieht es möglicherweise ähnlich. Zumindest teilte sie jetzt mit, dass das Land weiterhin „78 %“ der Kosten für ambulanten Leistungen übernehmen wird, aber es wird „kein gesonderter Anreiz zur Förderung der Ambulantisierung mehr geboten“ (vgl. Medien-Information des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Familie und Gesundheitsförderung vom 15.7.2014).


CGS

Donnerstag, 10. Juli 2014

Die Arbeit zum Bundesteilhabegesetz beginnt.

Am 10.7.2014 gab das BMAS in einer Presseerklärung unter dem Titel „Beteiligungsprozess zur Reform der Eingliederungshilfe“ bekannt, dass es nun mit der Arbeit am neuen Bundesteilhabegesetz losgehen wird. Heute war Auftaktsitzung und Frau Ministerin Nahles erklärte, dass ihr die Beteiligung der Betroffenen sehr wichtig ist – stellt sich mir wieder die Frage, wer „Betroffener“ sein wird?

In die Arbeitsgruppe Bundesteilhabegesetz, unter der Leitung von Frau Parlamentarische Staatssekretärin Gabriele Lösekrug-Möller aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales finden sich 16 Vertreter aus Behinderten- und Fachverbänden sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e.V., 14 Vertreter aus Bund, Länder und Kommunen, 4 Vertreter der Sozialversicherungen (d.h. GKV, DRV, Unfall und Bundesagentur für Arbeit) sowie jeweils ein Vertreter der Arbeitgeber und Gewerkschaften.

Erinnert man sich daran zurück, dass eine Lastenverteilung vorrangig zu erfolgen hat und weniger eine qualitative Verbesserung des bisherigen Systems der Eingliederungshilfe, dann sind mir diejenigen, welche die Lasten tatsächlich schultern müssen, gar nicht oder erheblich unterrepräsentiert.

Nochmal:

16 wollen sicherstellen, dass der Qualitätsstandard nicht abgesenkt wird!

14 plus die 4 Sozialversicherungsträger wollen sicherstellen, dass die Umverteilung lückenlos erfolgt.

1 möchte ganz bestimmt nicht, dass die Arbeitgeber mit höheren Sozialabgaben belastet werden.

Und der letzte muss sich erst einmal gegen 35 andere durchsetzen – die Vorsitzende wurde übrigens nicht mitgezählt!

Der Bund der Steuerzahler, der letztendlich diejenigen vertritt, die mit ihren Steuern für die Finanzierung einstehen werden, ist nicht vertreten. Damit will ich mich nicht gegen die Notwendigkeit einer Reform stellen, aber ich konstatiere, dass nicht jeder „Betroffene“ beteiligt wird.

CGS


Quellen:




Montag, 7. Juli 2014

Die Zukunft der Integrationsassistenz in Schleswig-Holstein.

Am 27.5.2014 berichtete ich über den Beschluss des LSG Schleswig-Holstein zur Integrationsassistenz bzw. Schulbegleitung für Kinder mit Hilfebedarf an Regelschulen. Als Problem wurde gesehen, dass verschiedene Tätigkeiten des Integrationsassistenten im vorgelegten Fall den „Kernbereich der pädagogischen Arbeit“ betrafen und somit nicht in den Aufgabenbereich der Eingliederungshilfe nach §§ 35 a SGB VIII bzw. 53, 54 SGB XII fielen. Die bislang zuständigen Sozialhilfeträger lehnten daraufhin sofort die Kostenübernahme ab; ja es soll sogar rückwirkende Aufhebungsbescheide gegeben haben.

Nunmehr gab es eine Vereinbarung zwischen dem Bildungsministerium und den Sozialhilfeträgern, dass man bis zum Schuljahr 2015 / 2016 ein neues Konzept vorlegen wird, in dem die Finanzierung der Integrationsassistenten neu geregelt wird. Konkret geht es also darum, dass die Sozialhilfe entlastet wird und die Kosten vom Bildungsbereich übernommen werden. Im Zuge dieser Vereinbarung wurden dann neue Leistungsbescheide ausgestellt und die Integrationsassistenz für das kommende Schuljahr 2014 / 2015 war damit gesichert.

Um nun dieses neue Konzept herzustellen, soll eine Expertenkommission ins Leben gerufen werden (ob sie ihre Arbeit aufgenommen hat, entzieht sich meiner Kenntnis). Ziel wird es aller Voraussicht nach sein, eine Art „Schulassistenz“ an den Schulen zu etablieren. Diese könnte pädagogisch mitarbeiten und Kindern mit erhöhten Lernschwierigkeiten ohne ausgewiesenem Hilfebedarf assistieren.

Folgerichtig wird dieser Teil der Integrationsassistenz dann nicht mehr im Verantwortungsbereich der Sozialhilfe (insbesondere Eingliederungshilfe) liegen, sondern rein aus dem Schulgesetz abzuleiten sein (vgl. § 5 SchulG-SH).

Stellt sich nun die Frage, was ist mit den anderen Hilfen: d.h. lebenspraktische Hilfe, Orientierung, Begleitung auf dem Schulweg, Pausenbetreuung, unterstütze Kommunikation. Es gibt auch genügend Fälle, in denen die Schulbegleitung / Integrationsassistenz hygienische Hilfe oder medizinisch-pflegerische Leistungen erbracht haben. Soll die Schule zukünftig dafür verantwortlich sein? Während sich die Schulassistenz noch allgemein an alle hilfebedürftigen Kinder richten könnte, sind die anderen Bereich wiederum exklusiv einem ganz besonderen Klientel anzubieten. Und mal ganz frech gefragt: Wird es überhaupt ein Leistungsangebot geben, wenn der Bedarf nur "wenige" Stunden pro Woche ausmacht?

Was soll also passieren, wenn entsprechende Ressourcen nicht vorgehalten werden. Steht dann nicht doch der Kreis als zuständiger Träger der Sozialhilfe gem. § 2 SGB XII schlussendlich in der Verantwortung?

Schnittstellenprobleme scheinen vorprogrammiert zu sein.

Es wäre somit hilfreich, wenn auch die bisherigen Leistungsanbieter mitbeteiligt werden in der Expertenkommission. Die Seite der Leistungsträger sträubt sich noch gegen eine Beteiligung. Das ist schade, resultiert womöglich aus der Furcht, dass die bisherigen Leistungsanbieter die Leistung Schulassistenz „aufwerten“ könnten.

CGS