Noch immer gibt es
keine Lösung für die Leistungserbringer. Entweder sie akzeptieren die „harte“ Haltung
der Leistungsträger oder sie gehen vor die Schiedsstelle.
Das Protokoll zur Sitzung der Vertragskommission SGB VIII
(Schleswig-Holstein) vom Oktober 2015 wurde nun veröffentlicht, so dass man ein
wenig mehr die Ansichten der Leistungsträger nachvollziehen kann.
1.
Die Leistungsträger sehen den Tarifvertrag für den
öffentlichen Dienst (TVÖD) als eine Art „Leitwährung“ an, die sich auf alle
Leistungserbringer im Bereich der Jugendhilfe erstreckt. Dies leiten sie ab aus
dem Jugendhilfe-Rahmenvertrag für Schleswig-Holstein nach § 78 f SGB VIII
(JugH-RV) sowie den dazugehörigen Verfahrensvereinbarungen Jugendhilfe (VV
JugH). Tatsächlich finden sich einige Bezüge auf den TVÖD, doch dass dieser
eine „Leitwährung“ darstellt, ist nicht nachvollziehbar.
Nach Ziffer 4.2 der Anlage A erfolgt die Kalkulation der
Personalkosten entweder „unter Anwendung der in der Einrichtung angewandten
Vergütungssystematik“ oder „unter Anwendung eines Referenzvergütungssystems im
Wege einer pauschalierten Kalkulation“. Letzteres bezieht sich vermutlich auf
den TVÖD, aber so ausdrücklich steht es nicht in der Unterlage.
Nach Ziffer 6.2.1 werden für die Berechnung und Anpassung
der Entgelte die „Personalkosten um die prozentuale Rate angepasst, die sich
aufgrund der Tarifentwicklung im TVÖD-VKA, gesetzlichen Veränderungen, der
Entwicklung der Sozialversicherungsbeiträge ergibt.“ Damit ergibt sich zwar ein
Bezug zu den Tarifrunden des TVÖD, diese scheinen dann wirklich das Maß der
Dinge zu sein, aber die Grundlage für die Bestimmung der Personalkosten an
sich, nicht der jährlichen Steigerungsrate, kommt ggf. aus der in der
Einrichtung „angewandten Vergütungssystematik“.
2.
Das Mindestlohngesetz (MiLoG) nimmt keine Bestimmungen
vor hinsichtlich Bereitschaftsdienste. Von daher gehen Landkreistag und
Städteverband davon aus, dass eine Anrechnung der Bereitschaftszeit als
Arbeitszeit zu 25 Prozent, die wiederum voll vergütet wird, mit den Vorgaben
des Mindestlohngesetzes vereinbar ist. Sie begründen dies unter Verweis auf § 8
Abs. 4 TVÖD-VKA in Verbindung mit § 15 Abs. 6a des am 30.9.2005 gültigen Bundesangestelltentarifvertrages
(BAT).
Im TVÖD heißt es nämlich, dass das Entgelt für den
Bereitschaftsdienst landesbezirklich und für den in einem Tarifvertrag auf
Bundesebene geregelt wird; dann folgt der weitere Bezug auf den BAT mit den „25
%“, was aber hier nicht wiederholt werden muss.
Das Problem mit dieser Sichtweise ist aber, dass die
Leistungsträger das MiLoG für tarifdispositiv halten. Dies ist aber schlichtweg
falsch – im Gegenteil: das MiLoG tritt in seiner Anwendung zurück, wenn
Tarifverträge „allgemeinverbindlich“ erklärt worden sind (vgl. § 24 MiLoG).
Zieht man ein Fazit, dann kann man diese Argumentation
zwar verstehen, aber nicht folgen. Der TVÖD ist keine „Leitwährung“ – oder zumindest
der Tarifvertrag, den man für die „Verpreislichung von Personal in der
Jugendhilfe“ (Zitat Protokoll) nimmt. Lediglich die Erhöhungsbeträge aus den
Tarifrunden wirken sich bei Anwendung der Verfahrensvereinbarungen auf die
vormals kalkulierten und einvernehmlich festgestellten Personalkosten pro
Stelle aus. Immerhin könnten Träger einer ganz anderen Vergütungssystematik
unterliegen, so dass dann die Bestimmungen des TVÖD, gar nicht greifen würden.
Also:
Der TVÖD ist nicht als Leit-Tarifvertrag im
Jugendhilfe-Rahmenvertrag vereinbart worden.
Andere Träger könnten andere Tarifverträge anwenden.
Das MiLoG ist nicht tarifdispositiv.
CGS
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