Montag, 23. Dezember 2024

Einen Verein mit dem Status Gemeinnützigkeit gründen - ein Erlebnisbericht (Teil 3)

Die Kerngruppe bzw. der Gründungsausschuss hatte die ersten Klärungen erreichen können, so dass nun eine Gründungsversammlung mit den erforderlichen sieben Mitgliedern stattfinden konnte. Die Gründungsversammlung orientierte sich dabei an einem Musterprotokoll, welches das Bundesjustizministerium (BMJ) entworfen hatte. Es musste nur an wenigen Stellen eine Anpassung erfolgen.

In der Gründungsversammlung wurde nicht nur die endgültige Satzung einstimmig angenommen, es wurde der Vorstand berufen und das weitere Vorgehen beschlossen. Zum weiteren Vorgehen gehörten die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beim Finanzamt sowie die Eintragung in das Vereinsregister. Weil es schon andauern konnte, wurde der Vorstand befugt, gegebenenfalls notwendige Änderungen und Ergänzungen an der Satzung vorzunehmen. Die Anerkennung des Finanzamts wurde als wichtiger Meilenstein angesehen, da der Verein ausschließlich und unmittelbar für das Gemeinwohl tätig sein wollte. Was das wiederum alles bedeutete, deutete sich im Feststellungsbescheid an.

Freitag, 15. November 2024

BGW – Gefahrtarife ändern sich zum 1.1.2025

Ab dem 1.1.2025 ändern sich die Gefahrtarife in der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege. Wie immer müssen die Zuordnungen in den Tarifstellen geprüft werden und die Auswirkungen, die sich mit den verbundenen Gefahrklassen ergeben.

Das heißt, man muss die Faktoren kennen und den Rechenweg verstehen.

[Zu guter Letzt dann noch eine Notiz zu den Vergütungsverhandlungen bWF in Hamburg]

 

Montag, 14. Oktober 2024

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in einer besonderen Situation

Gibt es in Deutschland eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung für Arbeitgeber, einen Sozialpsychiatrischen Dienst zu benachrichtigen, wenn ein Arbeitnehmer von Suizid spricht?

Diese Frage tauchte plötzlich auf und verschwand wieder von der „Bildfläche“. Glücklicherweise war nichts passiert, aber zu denken gab es in dieser Sache genug. Also: Was hat ein Arbeitgeber zu tun? Und worauf gründet sich ein Sozialpsychiatrische Dienst überhaupt?

 

Sonntag, 6. Oktober 2024

Einen Verein mit dem Status Gemeinnützigkeit gründen - ein Erlebnisbericht (Teil 2)

Von der Idee zur Kerngruppe (oder auch Gründungsausschuss), vom Namen zur Satzung, von der ersten Abstimmung zur ersten Mitgliederversammlung. Es kann schon recht schnell gehen mit diesen "Trippelschritten".

Ein zentraler Punkt ist die Satzung, die oft nach dem Muster des Bundesjustizministeriums erstellt und an die Anforderungen der Gemeinnützigkeit angepasst werden muss. Dies beinhaltet eine enge Abstimmung mit dem Finanzamt, insbesondere bei der Formulierung des Vereinszwecks und der Regelungen zur Vermögensverwendung. Nach Anerkennung der Gemeinnützigkeit kann der Verein von öffentlichen Förderungen profitieren. Der Text beleuchtet ein paar einzelne Schritte und Herausforderungen dieses Prozesses.


Sonntag, 29. September 2024

Einen Verein mit dem Status Gemeinnützigkeit gründen - ein Erlebnisbericht (Teil 1)

 

Die Idee, einen gemeinnützigen Verein zu gründen, um Jugendlichen in der Region zu helfen, nahm schnell Gestalt an. Mit einem klaren Plan und praktischen Erfahrungen ausgestattet, waren die Initiatoren bereit, sofort loszulegen. Doch bevor der Verein offiziell tätig werden konnte, mussten einige formale Schritte unternommen werden. Dieser Bericht beschreibt den Weg von der Idee über die konstituierende Sitzung bis hin zur Eintragung ins Vereinsregister. Dabei werden die Vorteile einer solchen Eintragung sowie die rechtlichen Anforderungen und Herausforderungen beleuchtet, die es zu meistern galt.


Freitag, 16. August 2024

Die Anschlussfähigkeit von Leistungen im Sozialrecht

In einer kleinen Runde von Leistungserbringern ging es erneut um das Wiederaufstehen der Rechtsverordnung nach § 131 Abs. 4 SGB IX für das Bundesland Schleswig-Holstein (kurz LandVO). Man sieht in der Kündigungsklausel im Entwurf des Landesrahmenvertrags eine Gefährdung der Anschlussfähigkeit von Leistungen zur Sozialen Teilhabe. Was es mit der Anschlussfähigkeit wirklich auf sich hat, wollte ich etwas näher betrachten. Dass so etwas als Argument taugt, ist meines Erachtens eher zweifelhaft – dazu reicht schon die Debatte aus dem letzten Beitrag (siehe Quellenangabe unten).

Trotzdem kann man sich mit der Frage einmal befassen und einen Blick herum werfen. Diese Idee des Anschlusses taucht nämlich an manchen Stellen im SGB IX auf. Ganz besonders interessant ist da eine Verwendung in Bezug auf die Leistungen im Arbeitsbereich, zumal dort die Idee der Durchlässigkeit auftritt. Über so manche Störungen (des Anschlusses) gibt es ebenfalls was zu berichten / zu wiederholen. Und wenn man sich dann wieder auf den Landesrahmenvertrag besinnt, findet sich ein Weg zurück zum Argument von oben, allerdings klingt es besser.

 

Donnerstag, 4. Juli 2024

Finanzanlagen – Was tun mit der Anlage

Der Offene Immobilienfonds, der da ein wenig unter die Räder gekommen war (Tagesverlust 17 Prozent), kann schon einiges an Kopfzerbrechen abverlangen. Gerade diejenigen, die erst in den letzten Monaten einen vielleicht sogar beträchtlichen Geldbetrag investiert haben, werden sich “getäuscht” fühlen. Was also tun in der jetzigen Situation?

Keine Panik – so steht es zumindest auf dem Umschlag vom Anhalter durch die Galaxis. Und genau so, nämlich panisch, sollte man in einer derartigen Situation nicht handeln.

Was soll man ohnehin machen, wenn das vermutlich Schlimmste bereits geschehen ist? Stillhalten oder Verkaufen, oder gibt es eine weitere Alternative?

 

Montag, 1. Juli 2024

Finanzanlagen - Probleme eines Offenen Immobilienfonds

 Am 26.6.2024 kam die Schlagzeile: „Höchster Tagesverlust seit 2008 – das bedeutet der Immobilienfonds-Absturz“ (Quelle: Welt, Geschichte von Richard Haimann). Grund für den Absturz waren Bewertungskorrekturen im Immobilien-Bestand des offenen Immobilienfonds „Uni:Immo ZBI Wohnen“ (WKN A2DMVS). Für die Anleger ein ganz schönes Desaster. Im Artikel heißt es, dass man einen Tagesverlust von „17 Prozent“ erleben musste.

Kurz darauf erschien eine Anlegerinformation zur Sonderbewertung des ZBI-Fondsmanagements. Man bestätigte, dass der gesamte Immobilienbestand zum 23.6.2024 neu bewertet wurde und im Ergebnis dies zu einer Minderung des Anteilspreises (Rücknahmepreises) um 8,48 Euro auf 42,26 Euro pro Schein bedeutete. Die Veröffentlichung geschah am 25.6.2024.

Warum ist das überhaupt von Bedeutung an dieser Stelle? – Manchmal muss auch ein soziales Unternehmen Teile seiner Vermögensverwaltung in Wertpapiere anlegen. Verstehen Sie was davon?


Sonntag, 16. Juni 2024

Die (mögliche) Kündigungsklausel im kommenden LRV-SH

Dass es mit der neuartigen Kündigungsklausel im Entwurf zum Landesrahmenvertrag für Schleswig-Holstein (auch Rahmenvertrag oder abgekürzt LRV) eine Diskussion entstand hinsichtlich einer möglichen Rückkehr der (ach so „verhassten) Landesverordnung über Inhalte des Rahmenvertrags nach § 131 SGB IX zu Leistungen der Eingliederungshilfe (auch Rechtsverordnung oder abgekürzt LandVO), kam recht überraschend.

Die Lenkungsgruppe, die am Entwurfstext arbeitet, hatte die bisherige Regelung jedenfalls textlich angereichert und die Bestandsschutzgarantie für einen gekündigten LRV herausgenommen. Stattdessen wurde zum einen die Möglichkeit der Teilkündigung von Vertragsbestandteilen weiter ausgeführt, zum anderen sollte die kündigende Partei den Kündigungsgrund erklären. Erst wenn dann die weiteren Verhandlungen über eine vertragliche Anpassung gescheitert wären, würde der LRV außer Kraft gesetzt sein. Und das wiederum könnte Grund für eine Rechtsverordnung werden, mit der die Landesregierung die Inhalte ersetzend regelt.

Mittwoch, 12. Juni 2024

Könnte die Landesverordnung wieder auferstehen?

 

Man verhandelt wieder in Schleswig-Holstein über einen neuen Landesrahmenvertrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe. Anfang des Jahres 2024 hatte man schon einige Fortschritte erreicht, bis es vermutlich aufgrund von Urlaub und Feiertagen zu einem Stillstand kam.

Ein Stillhalteabkommen wurde allerdings vereinbart, damit es ungestört weitergehen konnte. Doch was die Sache ein wenig auf den Tisch bringt, sind Äußerungen von Verhandlern der Leistungsträger, insbesondere die Stadt Kiel und die Koordinierungsstelle soziale Hilfen (KOSOZ). Behauptet wird, dass es in einigen entscheidenden Punkten bereits Einigkeit gibt und man von dieser Schlechterstellung für die Leistungserbringer nicht abrücken kann.

Interessanterweise gab es vor einigen Jahren eine Feststellung des Landesrechnungshofs von Schleswig-Holstein zu den neuen Steuerungsmöglichkeiten, die aber nicht die „prognostizierte Effizienzrendite” erzielt haben. Geht es also doch nur um das Einsparen von Geldern? Wird die Landesverordnung wieder aufleben?

Donnerstag, 6. Juni 2024

Wie geht man mit Alkohol in einer Einrichtung der Behindertenhilfe um?

Diese eine Frage entpuppte sich neulich als ziemlich schwierig, weil man das Reichen von Bier und Wein zu einem Essen, einem Fest oder einfach nur beim gemütlichen Beisammensein als Normalität empfindet. Das ist Kultur in diesem unserem Land, der man sich stellen muss und als Erwachsener auch darf. Für einen Leistungserbringer, dem es um Assistenz und Sozialen Teilhabe des behinderten Menschen geht, wäre sowas also kein Thema, weil es ja schließlich um die Förderung von Selbstbestimmung und Eigenverantwortung geht. Und das schließt den Umgang mit alkoholischen Getränken schlichtweg ein.

Würden die leistungsberechtigten Menschen ganz eindeutig ein Alkoholproblem haben, würde man diese Dinge selbstredend konfrontieren und entsprechende Unterstützung anbieten. Aber so lange das doch nicht der Fall ist, kann man ja in der (täglichen) Versorgung der Klientinnen und Klienten (besonderer Wohnformen) durchaus mal ein Bierchen reichen. Ein Radler zu trinken, ist ja auch für die eigenen Leute völlig normal – oder?

Wieso dann so ein Aufhebens machen? Wo fängt man an?

Montag, 25. März 2024

Im TVÖD gibt es die Idee eines Langzeitkontos für Zeitguthaben

 Es fing damit an, dass der Tarifvertrag zur flexiblen Arbeitszeitregelung für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) nicht weiter verlängert wurde in der Tarifrunde 2023. Da für Interessierte im Bereich des TVÖD bei manchen Arbeitgebern nur noch das Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Altersteilzeitgesetzes angeboten wurde, schaute man sich um und stieß auf den § 10: das Langzeitkonto für Zeitguthaben.

Man könnte das jetzt als den vierten Beitrag in einer Serie zur Altersteilzeit ankündigen. Aber tatsächlich hat diese Frage ein ganz schönes Alleinstellungsmerkmal, auch wenn Ähnlichkeiten bestehen.

 

Dienstag, 19. März 2024

Altersteilzeit im Bereich des TVÖD (Teil 3)

[Hinweis: Das folgende betrifft TVÖD-Arbeitgeber bzw. solche, die mittelbar vom VKA vertreten werden.]

Weil der Tarifvertrag zur flexiblen Arbeitszeitregelung für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) nicht weiter verlängert wurde in der Tarifrunde 2023, stellt sich nun die Frage, wie es mit Altersteilzeitarbeit weitergehen wird.

Dies ist der dritte Beitrag in einer Serie. Im ersten Beitrag ging es noch um diesen Wegfall der tariflichen Regelungen und der Frage nach der Mitbestimmung des Betriebsrats. Im zweiten Beitrag sollten die grundlegenden Bedingungen nach dem Altersteilzeitgesetz sowie dem Entgelt in der Altersteilzeit besprochen werden. In diesem Teil geht es um ein paar Nachteile, die sich auftun könnten, wenn man Altersteilzeit vereinbart.

 

Dienstag, 12. März 2024

Altersteilzeit im Bereich des TVÖD (Teil 2)

 [Hinweis: Das folgende betrifft TVÖD-Arbeitgeber bzw. solche, die mittelbar vom VKA vertreten werden.]

Weil der Tarifvertrag zur flexiblen Arbeitszeitregelung für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) nicht weiter verlängert wurde in der Tarifrunde 2023, stellt sich nun die Frage, wie es mit Altersteilzeitarbeit weitergehen wird.

Dies ist der zweite Beitrag. Im ersten Beitrag ging es noch um diesen Wegfall der tariflichen Regelungen und der Frage nach der Mitbestimmung des Betriebsrats. Hier geht es um die grundlegenden Bedingungen nach dem Altersteilzeitgesetz sowie dem Entgelt in der Altersteilzeit. Im dritten Teil werden die Quellen aufgeführt.

 

Mittwoch, 6. März 2024

Altersteilzeit im Bereich des TVÖD (Teil 1)

[Hinweis: Das folgende betrifft TVÖD-Arbeitgeber bzw. solche, die mittelbar vom VKA vertreten werden.]

Weil der Tarifvertrag zur flexiblen Arbeitszeitregelung für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) nicht weiter verlängert wurde in der Tarifrunde 2023, entstand nun ein Problem bei denjenigen, die noch schnell und mal eben einen Altersteilzeitvertrag für die Zeit beginnend nach dem Kalenderjahr 2022 vereinbart hatten; also mit anderen Worten: Altersteilzeit sollte im Jahr 2023 beginnen.

Diese Verträge wären zurückzunehmen – von beiden Seiten.

Dies ist der erste Beitrag aus einer Serie, die sich mit der Altersteilzeit näher befasst. Im dritten Teil werden dann die Quellen aufgeführt. 

 

Mittwoch, 28. Februar 2024

Finanzen – nachhaltig Geldanlagen bewerten

Die Bank, die neulich mit der Begründung “Gemeinnützigkeitsrecht” für nachhaltige Investments warb, hatte natürlich auch ein paar Anlageideen im Köcher. Wenn man sich aber nicht täglich mit solchen Vorschlägen auseinandersetzt, was tun?

Im Folgenden gibt es nun ein paar Tipps, wie man aktiv gemanagte Investmentfonds als Anlageideen bewerten kann. Auch wenn Nachhaltigkeit so sehr gewünscht wird, sind nach wie vor Sicherheit und Profitabilität einer Geldanlage entscheidend. Erfahrene schauen sich zudem weitere Eckpunkte an, um die Bewertung ordentlicher und gewissenhafter vorzunehmen - immerhin geht es um das Kundengeld.

[Über die Anlageideen aus dem Köcher der Bank wird an dieser Stelle nicht berichtet. Aber am Ende geht es um eine andere, „grüne“ Geldanlage.]

[Und noch ein Hinweis: Die unten aufgeführten Kennzahlen entstammen meinem Verständnis.]

 

Mittwoch, 21. Februar 2024

Finanzen – Muss man als gemeinnütziges Unternehmen seine freien Mittel unbedingt in nachhaltige Geldanlagen stecken?

Eine Bank warb neulich mit dieser Begründung für nachhaltige Investments:

“Das Gemeinnützigkeitsrecht in der Abgabenordnung legt fest, dass Mittel einer Körperschaft nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden dürfen. In der Praxis bedeutet dies, dass Investitionen und Ausgaben im Einklang mit den Organisationszielen stehen sollten.”

Ein paar Gedanken dazu, aber vorher geht es um die gesetzlichen Grundlagen zur Gemeinnützigkeit und den Begriffen, mit denen man schließlich zu den Einsichten gelangt.

[In diesem Beitrag geht es nicht um spezielle Geldanlagen, sondern um diese Werbeaussage.]

 

Sonntag, 18. Februar 2024

Ein vermutlich vorletztes Update zum Streit um die Landesverordnung

Seit Ende 2021 gibt es eine Landesverordnung, die Änderungen am Landesrahmenvertrag vornahm, was zu Klagen der Leistungserbringer führte. Obwohl die Verordnung seit Anfang 2024 außer Kraft ist, bleibt die Frage, wann eine Rechtsverordnung wirksam erlassen werden kann, relevant. Die Kernfrage ist, ob Lücken in einem Rahmenvertrag hinnehmbar sind oder ob eine Landesregierung per Rechtsverordnung eingreifen kann.

Ein Hinweis: 

Es geht um eine Landesverordnung über Inhalte des Rahmenvertrags nach § 131 SGB IX zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Schleswig-Holstein. Es handelt sich dabei um eine Rechtsverordnung, die eine Landesregierung gemäß Bundesgesetz erlassen kann, wenn zwischen den auf Landesebene gesetzlich bestellten Trägern der Eingliederungshilfe (Leistungsträger) und den Vereinigungen der Leistungserbringer kein Rahmenvertrag zustande gekommen ist. Im Folgenden werden verwendet die Abkürzungen LandVO für Landesverordnung (= Rechtsverordnung) und LRV für Landesrahmenvertrag (= Rahmenvertrag).

 

Mittwoch, 14. Februar 2024

Persönliche Zukunftsplanung - Der Weg ist das Ziel

In diesem Beitrag geht es darum, wie der erste Schritt in Richtung Selbstbestimmung erfolgen kann. Die Frage nach dem Ziel steht im Vordergrund, und die Persönliche Zukunftsplanung wird als Instrument vorgeschlagen, um kreative Antworten und Vorstellungen in einer vertrauensvollen Umgebung zu entwickeln. Der Text beleuchtet auch die Eingliederungshilfe als soziale Leistung für Menschen mit Behinderungen. Ein Online-Tool wird kurz erwähnt, das bei der Antragstellung genutzt werden kann, jedoch aufgrund seiner Detailverliebtheit nicht für jedermann geeignet ist.

Der zweite Abschnitt des Textes behandelt die Kostenübernahme für ein Seminar zur Persönlichen Zukunftsplanung. Es wird betont, dass die Kostenübernahme nicht garantiert werden kann, und es werden Fragen zu Sinn und Notwendigkeit des Seminars gestellt. Schließlich wird ein Antragsmuster für die Kostenübernahme vorgestellt, mit der Hoffnung, dass der Weg der Selbstbestimmung bereits einen Wert hat, unabhängig von der Garantie für die Kostenübernahme.

 

Donnerstag, 8. Februar 2024

Persönliche Zukunftsplanung ist so ein Thema

Im folgenden Text geht es zwar vorrangig um die Persönliche Zukunftsplanung als Einstieg ins Erwachsenenleben und Verlassen des Elternhauses, doch sie ist lediglich eine Hilfe zur Beantwortung der drei wichtigsten Fragen: Was wünsche ich mir? Was brauche ich? Und: Was will ich?  

Die Persönliche Zukunftsplanung ist dennoch ein anerkanntes Instrument, das Menschen mit Behinderungen dabei hilft, ihre Ziele und Wünsche zu identifizieren und umzusetzen. Eine solche Planung kann mithilfe von Verbänden und Vereinen durchgeführt werden. Es gibt dazu Seminare, die jedoch mit Kosten verbunden sind und nicht automatisch von Behörden übernommen werden. 

Hinsichtlich der Wünsche finden sich in den Leistungsgesetzen bestimmte Vorgaben, die näher in Betracht genommen werden müssen. Oberstes Ziel der Leistungsgesetze ist jedoch die Förderung zur Autonomie und Selbstbestimmung. Und das heißt, dass ein Leistungsberechtigter aussprechen muss, was gewünscht, gebraucht und gewollt wird: ein Leben OHNE Behinderung zu leben.

 

Freitag, 2. Februar 2024

Das neue Jahr ist einen Monat alt

Das Jahr 2024 ist schon einen Monat alt, und wieder ist viel passiert. An Themen mangelt es nicht.

Da gibt es zum einen weitere Anstrengungen in Sachen Nachteilsausgleich und neue Einsichten in Bezug auf die Leistungserbringung. In Hamburg haben wiederum Leistungserbringer, die mit dem TV-L arbeiten müssen, das neue Tarifergebnis für eine erste Hochrechnung verwendet. Für 2025 wird es eine „Basiskorrektur“ geben und da möchte man jetzt schon wissen, worauf man sich einstellen muss. Das Verhandlungsgeschehen in Schleswig-Holstein dreht sich dagegen um den Landesrahmenvertrag und die Steigerung per 1.3.2024 für diejenigen, die zum TVöD gehören.

Betriebliche Themen gibt es auch. Beispielsweise scheint Altersteilzeit nach wie vor ein Blickfang für manche Arbeitnehmer zu sein, aber nicht alle Arbeitgeber werden entsprechende Verträge anbieten (Fachkräftemangel) oder attraktive Konditionen bereithalten (Haushaltslage). Und dann hätte man unter anderem noch EU-Taxonomie, Kapitalmarkt und Wohnungsbau.

Das Jahr hat gerade erst begonnen, und es gibt viel zu tun. Einige Themen werden also besprochen werden müssen.

 

Sonntag, 28. Januar 2024

Das mit dem Anspruch auf Feststellung der Schwerbehinderung ist ganz schön durchdacht (Teil 4)

 Ausgangspunkt ist eine Verfahrensangelegenheit, die ich im Eingang zum ersten Teil erzählt habe. Bitte klicken Sie hier, um dorthin zu gelangen. Für den zweiten Beitrag klicken Sie bitte hier, und für den dritten Beitrag geht es hier weiter. Alle Quellen und weitere Notizen befinden sich in diesem Teil.  

Ein kleiner "Spoiler" vorweg: das Verfahren klingt kompliziert, ist es aber nicht, und es findet sich eine gute Lösung.

Und dann noch ein wichtiger Hinweis: Das ist alles meine Recherche und mein Verständnis von den Dingen. Vielleicht klingt es gut und logisch, muss es aber nicht sein.

Und ein weiterer Hinweis: Seit dem 1.1.2024 gibt es eine etwas geänderte Fassung des Schwerbehindertenrechts, da das soziale Entschädigungsrecht in das SGB XIV überführt wurde. Mit der sozialen Entschädigung sollen Menschen unterstützt werden, die durch ein schädigendes Ereignis, für das die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, bei der Bewältigung der dadurch entstandenen Folgen (vgl. § 1 Abs. 1 SGB XIV). Die im Beitrag enthaltenen Paragraphen beziehen sich auf die neuen Regelungen.


Sonntag, 21. Januar 2024

Das mit dem Anspruch auf Feststellung der Schwerbehinderung ist ganz schön durchdacht (Teil 3)

Ausgangspunkt ist eine Verfahrensangelegenheit, die ich im Eingang zum ersten Teil erzählt habe. Bitte klicken Sie hier, um dorthin zu gelangen. Für den zweiten Beitrag klicken Sie bitte hier.

Alle Quellen und weitere Notizen befinden sich im vierten Beitrag.

Und dann noch ein wichtiger Hinweis: Das ist alles meine Recherche und mein Verständnis von den Dingen. Vielleicht klingt es gut und logisch, muss es aber nicht sein.

Und ein weiterer Hinweis: Seit dem 1.1.2024 gibt es eine etwas geänderte Fassung des Schwerbehindertenrechts, da das soziale Entschädigungsrecht in das SGB XIV überführt wurde. Mit der sozialen Entschädigung sollen Menschen unterstützt werden, die durch ein schädigendes Ereignis, für das die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, bei der Bewältigung der dadurch entstandenen Folgen (vgl. § 1 Abs. 1 SGB XIV). Die im Beitrag enthaltenen Paragraphen beziehen sich auf die neuen Regelungen.


Mittwoch, 17. Januar 2024

Das mit dem Anspruch auf Feststellung der Schwerbehinderung ist ganz schön durchdacht (Teil 2)

Ausgangspunkt ist eine Verfahrensangelegenheit, die ich im Eingang zum ersten Teil erzählt habe. Bitte klicken Sie hier, um dorthin zu gelangen.

Alle Quellen und weitere Notizen befinden sich im vierten Beitrag.

Und dann noch ein wichtiger Hinweis: Das ist alles meine Recherche und mein Verständnis von den Dingen. Vielleicht klingt es gut und logisch, muss es aber nicht sein.

Und ein weiterer Hinweis: Seit dem 1.1.2024 gibt es eine etwas geänderte Fassung des Schwerbehindertenrechts, da das soziale Entschädigungsrecht in das SGB XIV überführt wurde. Mit der sozialen Entschädigung sollen Menschen unterstützt werden, die durch ein schädigendes Ereignis, für das die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, bei der Bewältigung der dadurch entstandenen Folgen (vgl. § 1 Abs. 1 SGB XIV). Die im Beitrag enthaltenen Paragraphen beziehen sich auf die neuen Regelungen.

  

Sonntag, 14. Januar 2024

Das mit dem Anspruch auf Feststellung der Schwerbehinderung ist ganz schön durchdacht (Teil 1)

Der folgende Fall ist vielleicht doch nicht so selten.

Eine Person mit einem möglichen Anspruch auf Feststellung eines Grads der Behinderung (GdB) verstirbt noch vor der Feststellung. Die Angehörigen, die das Einkommen der verstorbenen Person steuerlich erklären müssen, würden gerne den GdB festgestellt haben, um wenigstens im letzten Jahr die Steuerfreibeträge zu nutzen. Das Versorgungsamt erklärt aber, dass mit dem Tod des Menschen der Anspruch auf eine Feststellung erlischt und mit dem Wegfall des Anspruchs auch die weitere Bearbeitung endet. Zudem haben Dritte kein Antragsrecht.

Auch wenn das recht eindeutig klingt, das mit dem Verfahren und die Gründe, die für so eine Entscheidung sprechen, sind schon recht interessant. Interessant ist aber auch das Weitere – also das, was die Angehörigen nun unternehmen werden. Von daher entwickelt sich mit diesem Fall eine ziemlich ausschweifende Sinnsuche, die in vier Beitragsteile gegliedert wurde. Im ersten Beitrag geht es wie gesagt um das Verfahren und die Feststellung. Im zweiten und dritten Beitrag wird es dagegen sehr viel philosophischer: die Sinnsuche. Im vierten Teil findet die Bodenständigkeit zurück, in dem das Vorgehen mit Muster-Texten beschrieben wird.

Alle Quellen und weitere Notizen befinden sich im vierten Beitrag.

Und dann noch ein wichtiger Hinweis: Das ist alles meine Recherche und mein Verständnis von den Dingen. Vielleicht klingt es gut und logisch, muss es aber nicht sein.

Und ein weiterer Hinweis: Seit dem 1.1.2024 gibt es eine etwas geänderte Fassung des Schwerbehindertenrechts, da das soziale Entschädigungsrecht in das SGB XIV überführt wurde. Mit der sozialen Entschädigung sollen Menschen unterstützt werden, die durch ein schädigendes Ereignis, für das die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, bei der Bewältigung der dadurch entstandenen Folgen (vgl. § 1 Abs. 1 SGB XIV). Die im Beitrag enthaltenen Paragraphen beziehen sich auf die neuen Regelungen.