Die Kerngruppe bzw.
der Gründungsausschuss hatte die ersten Klärungen erreichen können, so dass nun
eine Gründungsversammlung mit den erforderlichen sieben Mitgliedern stattfinden
konnte. Die Gründungsversammlung orientierte sich dabei an einem Musterprotokoll,
welches das Bundesjustizministerium (BMJ) entworfen hatte. Es musste nur an
wenigen Stellen eine Anpassung erfolgen.
In der Gründungsversammlung
wurde nicht nur die endgültige Satzung einstimmig angenommen, es wurde der
Vorstand berufen und das weitere Vorgehen beschlossen. Zum weiteren Vorgehen
gehörten die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beim Finanzamt sowie die Eintragung
in das Vereinsregister. Weil es schon andauern konnte, wurde der Vorstand
befugt, gegebenenfalls notwendige Änderungen und Ergänzungen an der Satzung
vorzunehmen. Die Anerkennung des Finanzamts wurde als wichtiger Meilenstein
angesehen, da der Verein ausschließlich und unmittelbar für das Gemeinwohl tätig
sein wollte. Was das wiederum alles bedeutete, deutete sich im
Feststellungsbescheid an.